18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil24.03.2017

Lastschrift als einzige Bezahl­mög­lichkeit bei Abschluss eines Stromvertrages nicht ausreichendKunden dürfen durch vorgegebene Zahlungs­möglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt werden

Beim Abschluss eines Stromvertrages muss es mehrere Bezahl­mög­lich­keiten geben. Es genügt nicht, wenn für einzelne Tarife lediglich das Last­schrift­verfahren (SEPA-Lastschrift­mandat) angeboten wird. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln auf die Berufung des Stromanbieters und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Stromanbieter verschiedene Tarife mit unter­schied­lichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Bei einer Online-Bestellung des Tarifs "Strom Basic" verlangte er aber von den Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschrift­mandats. Bei anderen Tarifen wurden auch andere Zahlungs­mög­lich­keiten eröffnet. Die klagende Verbrau­cher­zentrale ging gegen diese Praxis unter Berufung auf § 41 Abs. 2 S. 1 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) vor. Nach diesem Gesetz sind dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungs­mög­lich­keiten anzubieten. Der Stromanbieter hielt seine Praxis trotzdem für zulässig und argumentierte damit, dass bei den verschiedenen Tarifen unter­schiedliche Zahlungs­mög­lich­keiten bestehen würden. Da sich ohnehin über 90 % der Haushaltskunden für Lastschrift entschieden, könne durch die Vorgabe dieser Zahlungsart die Überwachung des Zahlungs­verkehrs vereinfacht und die eingesparten Kosten an die Kunden im günstigen Basistarif weitergegeben werden.

Stromanbieter muss für jeden Tarif verschiedene Zahlungs­mög­lich­keiten anbieten

Die Argumentation überzeugte die Richter nicht. Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln und verurteilte den Stromanbieter, die bisherige Praxis zu unterlassen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass nach der - auf europäisches Recht zurückgehenden - Vorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG für jeden Tarif verschiedene Zahlungs­mög­lich­keiten anzubieten seien. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtkontext der Norm.

Vorgegebene Zahlungs­mög­lichkeit würde einzelne Kunden von besonders preisgünstigem Basistarif von vornherein ausschließen

Es wäre eine unangemessene Benachteiligung, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben. Da Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen könnten, würden diese durch die vom Stromanbieter vorgesehenen Zahlungs­mo­da­litäten unangemessen benachteiligt. Sie wären gerade vom besonders preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen, obwohl es sich hierbei in der Regel um einkom­mens­schwache Kunden handeln würde. Dabei beruhe der Preisvorteil gegenüber anderen Tarifen nicht nur auf der Ersparnis wegen des SEPA-Lastschrift­ver­fahrens, sondern auch auf weitergehenden Leistungen des Stromanbieters bzw. auf abweichenden Bedingungen in anderen Tarifen. Die berechtigten wirtschaft­lichen Interessen des Stromanbieters würden dadurch gewahrt, dass er die Mehrkosten, die durch aufwändigere Zahlungsweisen entstehen, an die Kunden weitergeben dürfe. Nach § 312 a Abs. 4 BGB dürfe das Entgelt aber nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24041

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI