18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil10.04.2019

Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift: Energie­ver­sorger müssen bei Online-Bestellung eines Stromtarifs verschiedene Bezahl­mög­lich­keiten anbietenStromtarif muss auch für Kunden ohne Girokonto erhältlich sein

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Energie­ver­sorger Verbrauchern vor der Online-Bestellung eines Stromtarifs verschiedene Bezahl­mög­lich­keiten anbieten müssen - darunter auch eine Zahlungsweise, die Kunden ohne Girokonto nutzen können.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Dortmunder Energie- und Wasser­ver­sorgung GmbH (DEW21) ihren Online-Stromtarif unter anderem über Vergleich­s­portale angeboten. Um den Tarif abzuschließen, mussten sich Verbraucher für die Bezahlung per Lastschrift entscheiden. Ohne Eingabe ihrer Kontodaten konnten sie die Bestellung nicht abschließen.

Bezahlung nur per Bankeinzug wirkt diskriminierend

Der Bundes­ge­richtshof schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Das Energie­wirt­schafts­gesetz schreibe für Energie­lie­fe­rungs­verträge außerhalb der Grundversorgung vor, dass Haushaltskunden vor Vertrags­ab­schluss verschiedene Zahlungs­mög­lich­keiten anzubieten sind. Das Gericht monierte, dass die DEW21 mit dem Lastschrif­t­einzug faktisch nur eine einzige Zahlungs­mög­lichkeit zugelassen habe. Das Online-Angebot wirke außerdem diskriminierend. Es schließe sämtliche Kunden vom Vertrags­ab­schluss aus, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die nicht per Lastschrift zahlen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungs­termin nicht sicherstellen können.

Wahlmöglichkeit nach der Bestellung nicht ausreichend

Die DEW21 hatte sich damit verteidigt, dass der Vertrag formal erst mit der Annahme des Kundenantrags durch den Stromversorger zustande komme. Deshalb reiche es aus, verschiedene Zahlungs­mög­lich­keiten erst nach der Bestellung, aber noch vor der Vertragsannahme anzubieten. Dieses Argument überzeugte den Bundes­ge­richtshof nicht. Kunden, die vom Online-Angebot von vornherein ausgeschlossen sind, könnten von einem erst nach der Bestellung eingeräumten Wahlrecht keine Kenntnis erlangen. Eine effektive Wahlmöglichkeit gebe es nur, wenn Kunden über die verschiedenen Zahlungswege informiert würden, bevor sie bestellen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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