21.11.2024
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Landgericht Köln Urteil16.08.2016

Stromanbieter muss Kunden verschiedene Zahlmög­lich­keiten anbietenUnternehmen muss mehrere Bezahl­mög­lich­keiten anbieten

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Stromkonzern Yello Strom seinen Kunden bei der Online-Bestellung des Stromtarifs Basic verschiedene Zahlungs­möglichkeiten anbieten muss. Die Verpflichtung der Kunden zur Zustimmung zum SEPA-Last­schrift­verfahren verstößt gegen das Gesetz.

Im zugrunde liegenden Streitfall bot der Stromkonzern Yello Strom den Verbrauchern bei der Online-Bestellung des Stromtarifs Basic keine verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Verbraucher konnten den Stromtarif nur bestellen, wenn sie dem SEPA-Lastschrift­ver­fahren zustimmten. Die Berliner Verbrau­cher­zentrale sah diese Vorgehensweise als wettbe­wer­bs­widrig an.

Energie­wirt­schafts­gesetz sieht Pflicht zum Angebot mehrerer Zahlungs­mög­lich­keiten vor

Das Landgericht Köln entschied, dass Yello Strom damit gegen das Gesetz verstoßen hat. Denn das Energie­wirt­schafts­gesetz sehe vor, dass Verbrauchern vor Vertrags­ab­schluss mehrere Zahlungs­mög­lich­keiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Allein das Lastschriftverfahren reiche nicht aus, so die Richter weiter.

Vorhandene unter­schiedliche Zahlmög­lich­keiten bei anderen Tarifen nicht entscheidend

Den Einwand von Yello Strom, dass bei anderen Stromtarifen auf ihrer Internetseite mehrere Zahlungs­mög­lich­keiten angeboten würden, ließ das Gericht nicht gelten. Denn diese Tarifangebote unterschieden sich nicht nur in den unter­schied­lichen Zahlungsweisen, sondern auch in ihrem Inhalt.

Quelle: Verbraucherzentrale Berlin/ra-online

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