23.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Entscheidung24.06.2015

"Sofort­über­weisung" als einziges kostenfreies Zahlungsmittel im Online-Buchungsportal unzumutbarVerbraucher dürfen nicht zur Übermittlung hochsensibler Daten gezwungen werden

Die „Sofort­über­weisung“ als einziges kostenloses Zahlungsmittel bei Verträgen im Internet anzubieten, ist für Verbraucher unzumutbar. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen die DB Vertrieb GmbH entscheiden.

Im zugrunde liegenden Streitfall konnten Verbraucher auf der Internetseite start.de über die DB Vertrieb GmbH Flüge buchen. Als einzige Zahlungsart, die keine Zusatzkosten verursachte, wurde die "Sofort­über­weisung" angeboten. Bei diesem Zahlvorgang müssen Verbraucher unter anderem ihre PIN und eine TAN für den Kontozugang an einen externen Dienstleister übermitteln und in den Abruf ihrer Kontodaten durch diesen einwilligen.

Angebotene Zahlungs­mög­lichkeit für Verbraucher nicht zumutbar

Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte nun diese Praxis: Die gesetzlichen Anforderungen an eine für Verbrau­cher­verträge vorgeschriebene kostenlose Zahlungs­mög­lichkeit würden nicht erfüllt. Die "Sofort­über­weisung" als einzige kostenlose Zahlungs­mög­lichkeit sei nicht zumutbar. Als Beispiel zumutbarer Zahlungs­mög­lich­keiten nannte das Gericht die Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung, Einziehung und weithin übliche Kreditkarten.

Sensible Finanzdaten könnten zur Erstellung von Persön­lich­keits­profilen genutzt werden

Nach Auffassung des Gerichts bleibe es dem Anbieter unbenommen, das System der Sofort­über­weisung weiterhin anzubieten. Verbraucher dürften jedoch nicht durch den Druck der einzigen kostenlosen Zahlungsart dazu gezwungen werden, einem dritten Unternehmen hochsensible Zugangsdaten übermitteln zu müssen. Bei den abrufbaren Kontodaten handele es sich zudem um sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persön­lich­keits­profilen genutzt werden könnten. Die Sicherheit des Zahlungsweges selbst war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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