21.11.2024
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Landgericht Leipzig Urteil26.07.2013

Online-Händler müssen Kunden vor Abgabe einer Bestellung über wesentliche Leistungs­merkmale klar und verständlich informierenWare darf nicht ohne vorge­schriebenen "Kaufen-Button" angeboten werden

Das Landgericht Leipzig hat der JW Handelssysteme GmbH untersagt, Verbrauchern auf ihrer Seite melango.de Waren anzubieten, ohne den vorge­schriebenen Kaufen-Button zu verwenden. Auf der Internetseite sei nicht ausreichend zu erkennen, dass das Angebot nur für gewerbliche Unternehmen gelten solle, wie der Betreiber der Seite behauptet hatte.

Im zugrunde liegenden Fall lockte die JW Handelssysteme GmbH Schnäpp­chenjäger mit dem Slogan „Insolvenzware bis zu 80 Prozent billiger kaufen!“ auf seine Seiten. Beim Anklicken eines der Produkte mussten sich Interessenten zunächst mit Name, Anschrift und E-Mail-Adresse registrieren. Auch nach dem Firmennamen wurde gefragt – allerdings musste dieses Feld nicht ausgefüllt werden. Wer dann auf den Button „jetzt anmelden“ klickte, wurde kräftig zur Kasse gebeten: Verbraucher erhielten Rechnungen über eine Grundgebühr von 249 Euro sowie eine Aufnahmegebühr von 199 Euro für den gewerblichen Zugang zu einer Handels­plattform. Der Preishinweis war am rechten Bildrand der Anmeldeseite versteckt.

Bestell-Schaltfläche muss Aufschrift "zahlungs­pflichtig bestellen" enthalten

Für den Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen war das ein klarer Gesetzesverstoß. Seit August 2012 müssen Online-Händler ihre Kunden unmittelbar vor Abgabe einer Bestellung über die wesentlichen Leistungs­merkmale, die Laufzeit und den Preis des Vertrags informieren, und zwar klar und verständlich in hervorgehobener Weise. Außerdem muss die Bestell-Schaltfläche die Aufschrift „zahlungs­pflichtig bestellen“ oder eine ebenso klare Formulierung enthalten. Das erfüllte die Bestellung auf melango.de in keiner Weise. Sie enthielt nicht einmal die gesetzliche vorgeschriebene Wider­rufs­be­lehrung.

Online-Händler muss bei Inter­ne­t­auftritt alle für Verbraucher geltenden Schutz­vor­schriften einhalten

Doch der Betreiber wollte sich herausreden: Das Angebot richte sich gar nicht an Verbraucher, sondern an gewerbliche Unternehmen. Deshalb seien Verbrau­cher­schutz­vor­schriften gar nicht anwendbar. Diese Masche ließen die Richter des Landgerichts Leipzig nicht gelten. Privat­ver­braucher seien auf den Internetseiten nicht ausdrücklich ausgeschlossen. In der Werbung stehe der angeblich hohe Preisnachlass im Vordergrund und die Bestellung sei auch ohne Angabe des Firmennamens möglich. Die Hinweise auf einen lediglich gewerblichen Zugang zum Online-Marktplatz seien aufgrund ihrer Gestaltung leicht zu übersehen und zum Teil kaum lesbar. Deshalb müsse der Betreiber der Seite alle für Verbraucher geltenden Schutz­vor­schriften einhalten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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