15.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil24.11.2011

ebay: Grundpreis einer Ware muss bereits in der Angebots­übersicht mitgeteilt werdenVerbraucher muss bei Angeboten grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen

Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Inter­net­han­del­sportal ebay vertreibt, bereits in der Angebots­übersicht und nicht erst in der Artikel­be­schreibung mitteilen. Dies entschied das Landgericht Hamburg.

Die bundesweit geltende Preis­an­ga­ben­ver­ordnung regelt, dass beim gewerbs- oder geschäfts­mäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angeben werden muss. Der Grundpreis beschreibt den Preis pro Mengeneinheit (z.B. € pro 1 Kilogramm). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Waren über die Inter­net­han­dels­plattform ebay verkauft werden. Diese bislang noch nicht gerichtlich entschiedene Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Internethandel.

Beklagter hält Grund­prei­s­angabe in Artikel­be­schreibung für ausreichend

Die Beklagte hatte bei ebay u.a. Schoko­la­den­tä­felchen angeboten, im Rahmen der Angebots­übersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebots­übersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikel­be­schreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikel­be­schreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

Benennung des Grundpreises kleingedruckt und fernab des Endpreises nicht ausreichend

Dies sah die zuständige Wettbe­wer­bs­kammer des Landgerichts anders: Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebots­über­sichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikel­be­schreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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