Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay seinen gebrauchten PKW für einen Tag mit einem Mindestgebot von 1 Euro eingestellt. Zeitgleich bot er das Fahrzeug auf der Internetplattform mobile.de zum Kauf an. Kurz vor Auktionsende lag ein Bieter bei eBay mit einem Gebot von 605,99 EUR als Meistbietender vorne. Der Verkäufer brach zu diesem Zeitpunkt die Auktion bei eBay ab, da auf mobile.de ein Angebot in Höhe von 750 EUR vorlag. Der Verkäufer bat um das Einverständnis des meistbietenden eBay-Nutzers, das Angebot zurückziehen zu dürfen, was dieser jedoch verweigerte. Der Bieter forderte daraufhin die Herausgabe des PKW gegen Zahlung des von ihm gebotenen Kaufpreises. Dieser Aufforderung kam der Verkäufer nicht nach.
Daraufhin verklagte der Bieter den Besitzer des Fahrzeugs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 2394,01 EUR. Dieser Betrag ergebe sich aus einem angeblichen Verkehrswert des Fahrzeugs zum damaligen Zeitpunkt von 3.000 EUR abzüglich des Kaufpreisgebots von 605,99 EUR.
Der Klage wurde teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zwischen Verkäufer und Bieter ist nach Meinung des Gerichts ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande gekommen, da der Beklagte mit dem Einstellen des Fahrzeugs bei eBay ein verbindliches Angebot an den Meistbietenden abgegeben hat, welches vom Kläger angenommen wurde. Damit sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Auch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist damit ein Vertragsschluss zustande gekommen (BGH, Urteil v. 03.11.2004 - VIII ZR 375/03 - = BGH, NJW 2005, 53; BGH, Urteil v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 - = BGH, NJW 2002, 363; BGH, Urteil v. 08.06.2011 - VIII ZR 305/10 -; OLG Oldenburg, Urteil v. 28.07.2005 - 8 U 93/05 - = OLG Oldenburg, NJW 2005, 2556; Kammergericht, NJW 2005, 1053; LG Berlin, NJW-RR 2009, 132; LG Koblenz, MMR 2009, 419; AG Menden, NJW 2004, 1329).
Der Beklagte hatte nicht das Recht, sein Angebot bei eBay aufgrund eines anderweitigen für ihn vorteilhafteren Gebots zu widerrufen, da die AGB von eBay eine Angebotsrücknahme nur im falle berechtigter Gründe vorsehen. Dies wäre der Fall, wenn der Verkaufsgegenstand untergegangen wäre und damit eine Unmöglichkeit der Leistung (im Sinne § 275 Abs. 1 BGB) bestanden hätte, was im vorliegenden Fall nicht zutraf. Außerdem hatte der Kläger der Beendigung der Auktion ausdrücklich widersprochen.
Das Gericht ermittelte den Verkehrswert des PKW jedoch auf nur 900 EUR statt der vom Kläger angegebenen 3.000 EUR. Abzüglich des vom Kläger gebotenen Kaufpreises von 605,99 EUR ergebe sich ein Nichterfüllungsschaden in Höhe von 294,01 EUR. Die weitergehende Forderung des Klägers wies das Gericht ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2011
Quelle: Amtsgericht Menden/ra-online (vt/st)