21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Menden Urteil24.08.2011

eBay: Verkäufer darf sein Angebot nicht wegen eines zu niedrigen Gebots zurückziehenNutzer, die bei eBay ein Verkaufsangebot einstellen, müssen den Verkaufs­ge­genstand herausgeben, sobald ein Kaufangebot eingeht

Ein Verkäufer bei eBay, der eine begonnene Auktion abbricht, macht sich gegenüber dem Meistbietenden schaden­s­er­satz­pflichtig. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Menden hervor. Es gab der Klage eines eBay-Käufers statt, der gegen einen Verkäufer auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geklagt hatte. Der Verkäufer hatte eine eBay-Auktion hinsichtlich seines PKWs abgebrochen, weil er zwischen­zeitlich auf der Plattform mobile.de ein höheres Gebot für seinen Wagen erzielen konnte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verkäufer auf der Inter­net­plattform eBay seinen gebrauchten PKW für einen Tag mit einem Mindestgebot von 1 Euro eingestellt. Zeitgleich bot er das Fahrzeug auf der Inter­net­plattform mobile.de zum Kauf an. Kurz vor Auktionsende lag ein Bieter bei eBay mit einem Gebot von 605,99 EUR als Meistbietender vorne. Der Verkäufer brach zu diesem Zeitpunkt die Auktion bei eBay ab, da auf mobile.de ein Angebot in Höhe von 750 EUR vorlag. Der Verkäufer bat um das Einverständnis des meistbietenden eBay-Nutzers, das Angebot zurückziehen zu dürfen, was dieser jedoch verweigerte. Der Bieter forderte daraufhin die Herausgabe des PKW gegen Zahlung des von ihm gebotenen Kaufpreises. Dieser Aufforderung kam der Verkäufer nicht nach.

Kläger: Forderung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Daraufhin verklagte der Bieter den Besitzer des Fahrzeugs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 2394,01 EUR. Dieser Betrag ergebe sich aus einem angeblichen Verkehrswert des Fahrzeugs zum damaligen Zeitpunkt von 3.000 EUR abzüglich des Kaufpreisgebots von 605,99 EUR.

AG Menden gibt der Klage teilweise statt

Der Klage wurde teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zwischen Verkäufer und Bieter ist nach Meinung des Gerichts ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande gekommen, da der Beklagte mit dem Einstellen des Fahrzeugs bei eBay ein verbindliches Angebot an den Meistbietenden abgegeben hat, welches vom Kläger angenommen wurde. Damit sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Auch nach den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von eBay ist damit ein Vertragsschluss zustande gekommen (BGH, Urteil v. 03.11.2004 - VIII ZR 375/03 - = BGH, NJW 2005, 53; BGH, Urteil v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 - = BGH, NJW 2002, 363; BGH, Urteil v. 08.06.2011 - VIII ZR 305/10 -; OLG Oldenburg, Urteil v. 28.07.2005 - 8 U 93/05 - = OLG Oldenburg, NJW 2005, 2556; Kammergericht, NJW 2005, 1053; LG Berlin, NJW-RR 2009, 132; LG Koblenz, MMR 2009, 419; AG Menden, NJW 2004, 1329).

Beklagter durfte sein eBay-Angebot nicht zurückziehen

Der Beklagte hatte nicht das Recht, sein Angebot bei eBay aufgrund eines anderweitigen für ihn vorteilhafteren Gebots zu widerrufen, da die AGB von eBay eine Angebots­rü­cknahme nur im falle berechtigter Gründe vorsehen. Dies wäre der Fall, wenn der Verkaufs­ge­genstand untergegangen wäre und damit eine Unmöglichkeit der Leistung (im Sinne § 275 Abs. 1 BGB) bestanden hätte, was im vorliegenden Fall nicht zutraf. Außerdem hatte der Kläger der Beendigung der Auktion ausdrücklich widersprochen.

Nichterfüllungsschaden

Das Gericht ermittelte den Verkehrswert des PKW jedoch auf nur 900 EUR statt der vom Kläger angegebenen 3.000 EUR. Abzüglich des vom Kläger gebotenen Kaufpreises von 605,99 EUR ergebe sich ein Nicht­er­fül­lungs­schaden in Höhe von 294,01 EUR. Die weitergehende Forderung des Klägers wies das Gericht ab.

Quelle: Amtsgericht Menden/ra-online (vt/st)

der Leitsatz

§§ 281, 280 Abs. 1 BGB (rao)

1. Die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von eBay schließen eine Wider­rufs­mög­lichkeit bis zum Auktionsende aus.

2. Ein eBay-Verkäufer, der eine begonnene Auktion abbricht, macht sich gegenüber dem Meistbietenden schaden­s­er­satz­pflichtig.

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