18.10.2024
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Dokument-Nr. 1290

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Urteil07.11.2001BundesgerichtshofVIII ZR 13/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2001, 2600Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2001, Seite: 2600
  • BGHZ 149, 129Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 149, Seite: 129
  • CR 2002, 213Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2002, Seite: 213
  • DB 2001, 2712Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2001, Seite: 2712
  • K&R 2002, 85Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2002, Seite: 85
  • MDR 2002, 208Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2002, Seite: 208
  • MMR 2002, 95Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2002, Seite: 95
  • NJW 2002, 363Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2002, Seite: 363
  • TMR 2002, 36Zeitschrift für Telekommunikations- und Medienrecht (TMR), Jahrgang: 2002, Seite: 36
  • VersR 2002, 1024Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2002, Seite: 1024
  • ZIP 2002, 39Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2002, Seite: 39
  • ZUM 2002, 134Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2002, Seite: 134
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.11.2001

ricardo.de-Urteil: Erklärung des Anbieters, an den Meistbietenden verkaufen zu wollen, ist ein bindendes AngebotBGH zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

Im November 2001 entschied der Bundes­ge­richtshof erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages.

Der Beklagte richtete auf der Web-Site einer Hamburger Firma, die im Internet die Durchführung von Verkaufs­auk­tionen auch für Private anbietet, eine Seite ein, auf welcher er den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot. Er legte einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindest­ver­kauf­spreis.

Zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gab der Beklagte zusätzlich gegenüber dem Aukti­o­ns­ver­an­stalter die in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Der Kläger gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. Der Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und war zu einem Verkauf des Fahrzeuges nur zu einem Preis von 39.000,- DM bereit. Der Kläger verlangt mit der Klage Übereignung des PKW gegen Zahlung von 26.350,- DM.

Das Oberlan­des­gericht Hamm (NJW 2001, 1142 = JZ 2001, 764) hat der vom Landgericht Münster (JZ 2000, 730) zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die Revision zugelassen.

Der Bundes­ge­richtshof hat in seiner Entscheidung über die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm mit der Begründung bestätigt, ein Kaufvertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande gekommen.

Er hat zunächst darauf hingewiesen, daß Willen­s­er­klä­rungen auch per Mausklick abgegeben werden können, und sodann ausgeführt, der Beklagte habe nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluß eines Kaufvertrages gerichtete Willen­s­er­klärung. Diese liege darin, daß der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an, freigeschaltet habe. Der Bundes­ge­richtshof hat betont, es habe zur Auslegung der Erklärung des Beklagten keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Aukti­o­ns­ver­an­stalters bedurft, da die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung unmiß­ver­ständlich gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine Überprüfung der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen anhand des AGB-Gesetzes nicht in Betracht gekommen; denn die Willen­s­er­klärung des Beklagten habe, obwohl vom Aukti­o­ns­ver­an­stalter vorformuliert, individuellen Charakter.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB §§ 145 ff.

Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.

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