23.11.2024
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Dokument-Nr. 263

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Urteil03.11.2004BundesgerichtshofVIII ZR 375/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2005, 235Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2005, Seite: 235
  • CR 2005, 53Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2005, Seite: 53
  • DB 2004, 2635Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2004, Seite: 2635
  • JA 2002, 444Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA), Jahrgang: 2002, Seite: 444
  • JuS 2002, 219Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2002, Seite: 219
  • MDR 2005, 132Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 132
  • MMR 2005, 37Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2005, Seite: 37
  • NJW 2005, 53Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 53
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rosenheim,
  • Landgericht Traunstein, Urteil25.11.2003
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.11.2004

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertrags­ge­stal­tungen ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silber­schmuck­s­tücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.

Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienst­leis­tungen aufgrund eines Fernab­satz­ver­trages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernab­satz­ver­trägen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundes­ge­richtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertrags­schlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschluss­re­gelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle.

Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertrags­schlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundes­ge­richtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer - grundsätzlich eng auszulegenden – Ausnah­me­be­stimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbrau­cher­schutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschluss­re­gelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB § 312 d Abs. 4

Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.

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