In dem zugrunde liegenden Fall bot jemand seinen Wohnwagen über die Auktionsplattform eBay an. Bereits einen Tag später beendete er jedoch die Auktion vorzeitig, da er einen anderen Kaufinteressenten für den Wohnwagen gefunden hatte. Der zum Zeitpunkt mit 56 € Höchstbietende meinte jedoch, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei und verlangte die Herausgabe des Wohnwagens. Der Verkäufer weigerte sich jedoch. Er behauptete, er habe den Wohnwagen bereits an den anderen Kaufinteressenten verkauft. Ein Kaufvertrag sei mit dem Höchstbietenden jedenfalls nicht zustande gekommen.
Das Landgericht Detmold gab dem Höchstbietenden recht. Diesem habe der Anspruch auf Herausgabe des Wohnwagens zugestanden. Denn ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden sei zustande gekommen.
Durch das Einstellen des Wohnwagens auf der Internetplattform eBay habe der Verkäufer ein verbindliches Angebot abgegeben (§ 145 BGB), so das Landgericht weiter. Dieses Angebot sei durch das Gebot des Höchstbietenden angenommen worden. Zwar könne in Ausnahmefällen laut den AGB-Regeln von eBay eine Auktion vorzeitig beendet werden, ohne dass es zu einem Vertrag mit dem Höchstbietenden komme. Ein solcher Ausnahmefall habe jedoch nicht vorgelegen.
Der Kaufvertrag sei aus Sicht des Gerichts auch nicht sittenwidrig und somit unwirksam gewesen. Denn unabhängig davon, ob ein besonders krasses Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert des Wohnwagens bestand, hätten weitere sittenwidrige Umstände vorliegen müssen. Solche können sich etwa daraus ergeben, dass der wirtschaftlich und intellektuell überlegene Käufer aufgrund seiner verwerflichen Gesinnung die schwächere Lage des Verkäufers bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Das Landgericht führte weiterhin aus, dass ein Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Marktwert des Artikels typische Folge einer Auktion sein könne. Es gehöre zum Wesen einer Auktion, dass der Verkäufer, durch geschicktes Einstellen eines Artikels, ein möglicherweise besonders gutes Geschäft und dem gegenüber der Bietende, durch ein Gebot im richtigen Moment, ein besonders günstiges Schnäppchen erwarte. Jedem Auktionsteilnehmer müsse klar sein, dass im Rahmen einer Auktion die Ermittlung der Höhe des Kaufpreises daher auch von anderen Faktoren als dem üblichen Marktwert eines Artikels abhänge.
Der Verkäufer vertrat im Verfahren die Ansicht, dass der zustande gekommene geringe Kaufpreis durch die vorzeitige Beendigung der Auktion ihn unangemessen benachteilige. Dieser Ansicht folgte das Landgericht nicht. Denn durch die vorzeitige Beendigung der Auktion habe sich der Verkäufer selbst der Gefahr ausgesetzt, dass ein geringer Kaufpreis zustande kommen könne. Wäre aber demgegenüber die Auktion bis zum regulären Ende weiter gelaufen, so wäre möglicherweise ein höherer Preis erzielt worden. Es sei zudem zu beachten, dass der Verkäufer es grundsätzlich selbst in der Hand habe, durch die Möglichkeit der Angabe eines Mindestgebots, der Größe der Bietschritte sowie der Bietzeit sein Risiko zu begrenzen. Mache er davon kein Gebrauch, müsse er sich an den negativen Folgen festhalten lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (vt/rb)