21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Neuwied Urteil19.04.2011

Kein Kaufver­trags­schluss bei berechtigter vorzeitiger Beendigung einer eBay-AuktionSchaden­er­satz­ansprüche bestehen ebenfalls nicht

Wird eine eBay-Auktion vorzeitig berechtigt beendet, so kommt es zu keinem Kaufver­trags­schluss zwischen Anbietenden und dem Höchstbietenden. Dies hat das Amtsgericht Neuwied entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beendete der Beklagte durch Herausnahme des Artikels vorzeitig eine Auktion bei eBay, da er die mangelnde Qualität des angebotenen Artikels feststellte. Der Kläger war Höchstbietender und meinte ein Kaufvertrag sei zu Stande gekommen.

Kein Kaufver­trags­schluss

Das Amtsgericht Neuwied entschied zu Gunsten des Beklagten. Ein Kaufvertrag ist durch die frühzeitige Beendigung der Auktion nicht zu Stande gekommen, denn nach § 10 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von eBay kommt nach einer berechtigten Gebotsrücknahme zwischen dem Höchstbietenden und dem Anbieter kein Vertrag zu Stande.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 122 BGB bestand. Zunächst war es schon zweifelhaft, ob in der Erklärung des Beklagten eine wirksame Anfechtung gesehen werden konnte. Jedenfalls ist der Umfang des Ersatz­an­spruches auf den Vertrauensschaden beschränkt, erstat­tungsfähig sind nur die Nachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit entstanden sind. Hier war aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Auktion Kosten bzw. ein Schaden entstanden war, der im Falle der Nicht­durch­führung der Auktion nicht entstanden wäre.

Ebenfalls kam nach Auffassung des Amtsgerichts kein Anspruch auf Schadenersatz aus vorver­trag­lichen Verschulden gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 BGB in Betracht. Es konnte dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte durch das Angebot eine etwaige vorherige Prüfungspflicht verletzt hatte. Denn erstat­tungsfähig wäre wiederum nur der Vertrau­ens­schaden gewesen. Ein solcher Schaden bestand aber wie oben erwähnt nicht.

Quelle: Amtsgericht Neuwied, ra-online (vt/rb)

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