Ein Mann aus dem Emsland bot Ende Mai vergangenen Jahres sein gebrauchtes Auto bei eBay mit einem Startpreis von 1, € an. Der Wert des Fahrzeugs betrug ca. 7.000 €. Die Frist zur Abgabe von Angeboten betrug 2 Wochen.
Nach einer Woche beendete der Verkäufer die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Bieter aus Bayern mit 4.550,-- € das höchste Angebot abgegeben. Der Ersteigerer verlangte Herausgabe des Autos gegen Zahlung seines Gebotes. Der Anbieter weigerte sich jedoch, das Auto für 4.550 € herauszugeben und verwies darauf, dass die Bedingungen von eBay unter bestimmten Bedingungen die vorzeitige Beendigung einer Auktion zuließen.
Der Bieter zog vor Gericht und verlangte als Schadensersatz den entgangenen Gewinn, nämlich die Differenz zwischen dem Preis und dem Verkehrswert des Autos. Nachdem das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG Oldenburg der Klage statt. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Stelle jemand eine Ware bei eBay ein, liege darin die Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksame Gebot an. Jede andere Auslegung würde die Bieter der Willkür des Anbieters aussetzen, wenn dieser es sich nämlich jederzeit anders überlegen könnte. Die Annahmeerklärung des Klägers sei in seinem Online-Gebot zu sehen. Also sei ein Vertrag zustande gekommen. Dieser sei durch die vorzeitige Beendigung der Versteigerung auch nicht rückwirkend beseitigt worden.
Ob und inwieweit eine vertragliche Bindung nachträglich beseitigt werden könne, richte sich auch bei Online-Auktionen nach dem allgemeinen Zivilrecht, das z.B. eine Anfechtung wegen Irrtums vorsehe. Da diese Instrumente im konkreten Fall aus bestimmten, vom Senat näher ausgeführten Gründen nicht griffen, sei der Beklagte gebunden gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2005
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg