21.11.2024
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Dokument-Nr. 816

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Urteil28.07.2005Oberlandesgericht Oldenburg8 U 93/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2005, 828Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2005, Seite: 828
  • DAR 2005, 631Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2005, Seite: 631
  • MDR 2006, 80Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 80
  • MMR 2005, 766Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2005, Seite: 766
  • NJW 2005, 2556Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2556
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Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil11.03.2005, 12 O 2731/04
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil28.07.2005

eBay-Angebot des Anbieters ist mit Einstellen der Ware im Internet verbindlichVerkäufer kann sich nicht durch vorzeitige Beendigung der Auktion seiner Verpflichtung entziehen

Wer bei eBay sein Auto zum Verkauf anbietet, darf die Auktion nicht ohne Weiteres einfach beenden und das Fahrzeug zurückziehen. Das hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Ein Mann aus dem Emsland bot Ende Mai vergangenen Jahres sein gebrauchtes Auto bei eBay mit einem Startpreis von 1, € an. Der Wert des Fahrzeugs betrug ca. 7.000 €. Die Frist zur Abgabe von Angeboten betrug 2 Wochen.

Nach einer Woche beendete der Verkäufer die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Bieter aus Bayern mit 4.550,-- € das höchste Angebot abgegeben. Der Ersteigerer verlangte Herausgabe des Autos gegen Zahlung seines Gebotes. Der Anbieter weigerte sich jedoch, das Auto für 4.550 € herauszugeben und verwies darauf, dass die Bedingungen von eBay unter bestimmten Bedingungen die vorzeitige Beendigung einer Auktion zuließen.

Der Bieter zog vor Gericht und verlangte als Schadensersatz den entgangenen Gewinn, nämlich die Differenz zwischen dem Preis und dem Verkehrswert des Autos. Nachdem das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG Oldenburg der Klage statt. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Stelle jemand eine Ware bei eBay ein, liege darin die Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksame Gebot an. Jede andere Auslegung würde die Bieter der Willkür des Anbieters aussetzen, wenn dieser es sich nämlich jederzeit anders überlegen könnte. Die Annah­me­er­klärung des Klägers sei in seinem Online-Gebot zu sehen. Also sei ein Vertrag zustande gekommen. Dieser sei durch die vorzeitige Beendigung der Versteigerung auch nicht rückwirkend beseitigt worden.

Ob und inwieweit eine vertragliche Bindung nachträglich beseitigt werden könne, richte sich auch bei Online-Auktionen nach dem allgemeinen Zivilrecht, das z.B. eine Anfechtung wegen Irrtums vorsehe. Da diese Instrumente im konkreten Fall aus bestimmten, vom Senat näher ausgeführten Gründen nicht griffen, sei der Beklagte gebunden gewesen.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg

der Leitsatz

BGB § 130 Abs. 1, BGB § 119 Abs. 2

Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willen­s­er­klärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.

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