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Amtsgericht München Urteil04.02.2010

Falscher Preis im Onlineshop: Bestellung im Internetshop ist noch kein KaufvertragAnbieten einer Ware im Internetshop stellt kein Angebot dar

Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops stellt noch kein Angebot dar. Dieses liegt in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall bot die Beklagte auf ihrer Internetseite im Jahr 2009 ein Verpa­ckungsgerät zum Preis von 129 Euro an. Der spätere Kläger bestellte daraufhin im April acht dieser Geräte. Die Betreiberin des Inter­net­ver­sand­handels übersandte jeweils an den Bestelltagen eine Bestell­be­stä­tigung.

Anstatt der Geräte wurden allerdings nur die Ersatzakkus statt der Verpa­ckungs­geräte geliefert.

Verkäufer verweigert die Lieferung des bestellten Geräts zum angegebenen Preis

Der Kunde verlangte daraufhin die Lieferung der Verpa­ckungs­ma­schinen. Dies verweigerte die Verkäuferin. Ein solches Gerät koste 1.250 Euro. Der Preis für die Ersatzakkus betrage 129 Euro, also seien diese bestellt worden.

Vertrag erfordert stets zwei Willen­s­er­klä­rungen

Darauf hin erhob der Kunde Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Lieferung der Verpa­ckungs­geräte. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Ein Kaufvertrag über die Geräte sei nicht geschlossen worden, da ein Vertrag stets zwei Willen­s­er­klä­rungen erfordere - Angebot und Annahme. Das Anbieten der Ware auf der Homepage eines Internetshops entspreche dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot, sondern eine Aufforderung an jedermann dar, ein Angebot zu machen.

Bestell­be­stä­tigung ist nicht gleich Angebotsannahme

Das Angebot liege dann in der Bestellung des Klägers. Dieses Angebot habe die Betreiberin des Internetshops nicht angenommen. Eine Annahme liege insbesondere nicht in der Übersendung von Bestell­be­stä­ti­gungen. Diese bestätigen nur den Eingang der Bestellung, nicht aber die Annahme.

In der Übersendung der Ware könne grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert werde. Hier seien aber gerade die Akkus geliefert worden.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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