18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil10.07.2009

Kein Anspruch auf DVD-Player zu 1 Cent - Falscher Preis im Online-ShopKaufvertrag ist nicht zustande gekommen

Kunden haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Kauf eines Geräts, das mit einem offensichtlich falschen Preis ausgezeichnet wurde. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Onlineshop DVD-Player der Marke Grundig für ,01 EUR angeboten. Die (spätere) Klägerin sah das Angebot und schlug zugleich zu: Sie legte 10 Stück zum Preis von 10 Cent in ihren Warenkorb. Das System des Onlineshops prüfte die Verfügbarkeit der Geräte und Bingo, 10 Geräte waren verfügbar. Die Käuferin setzte den Kaufvorgang fort. Per E-Mail wurde ihr schließlich der Einkauf vom Onlineshop bestätigt. Eine Woche später bestellte sie auf die gleiche Weise 30 DVD-Spieler. Die Player wurden aber nie geliefert. Der Shopbetreiber erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums. Der Preis von einem Cent sei aufgrund eines Systemfehlers zustande gekommen. Der wahre Preis würde 49,- EUR betragen.

Richter: Kein Kaufvertrag zustande gekommen

Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main verlangte die Inter­net­käuferin die Lieferung der DVD-Player zum angegebenen Preis. Das Gericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die 40 DVD-Player zu einem Gesamtpreis von 40 Cent, da ein entsprechender Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei.

Verfüg­ba­r­keits­prüfung führt nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages

Die interne Verfüg­ba­r­keits­prüfung des Systems stelle keine rechts­ver­bindliche Annah­me­er­klärung dar. Vielmehr sei die Verfüg­ba­r­keits­prüfung nur eine Art Vorabservice. Ein Verbraucher könne nicht im Ernst davon ausgehen, dass irgendjemand fabrikneue DVD-Spieler zum Preis von 1 Cent veräußere.

Auch Kaufbestätigung führt nicht zu verbindlichem Kaufvertrag

Auch aufgrund der schriftlichen Kaufbestätigung sei es nicht zu einem Kaufvertrag gekommen, führte das Gericht weiter aus. In der E-Mail sei ausdrücklich ausgeführt, dass die Annahme der Bestellung erst durch Auslieferung der Ware erfolge. Dies sei aber nie geschehen. Insoweit kam es auf die erklärte Irrtumsan­fechtung gar nicht mehr an.

Quelle: ra-online (pt)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8283

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI