21.11.2024
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Dokument-Nr. 11771

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Urteil08.06.2011BundesgerichtshofVIII ZR 305/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2011, 608Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 608
  • ITRB 2011, 199Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 199
  • MDR 2011, 970Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 970
  • MMR 2011, 653Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 653
  • NJW 2011, 2643Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 2643
  • WM 2011, 2146Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2011, Seite: 2146
  • ZIP 2011, 2014Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2011, Seite: 2014
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil26.04.2010, 10 C 162/10
  • Landgericht Fulda, Urteil12.11.2010, 1 S 82/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.06.2011

eBay: Verkäufer darf im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels Auktion vorzeitig beendenBGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

Ein eBay-Verkäufer ist im Falle des Diebstahls eines von ihm angebotenen Artikels dazu berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof und verwies darauf, dass in den allen Aukti­o­ns­teil­nehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf auch der Verlust des Verkaufs­ge­gen­standes als recht­fer­ti­gender Grund für eine vorzeitige Angebots­be­en­digung genannt wird.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70 Euro der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, dass ihm die Kamera am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden sei.

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:

"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebots­be­en­digung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Kläger in allen Instanzen erfolglos

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 Euro nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechts­an­walts­kosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Hinweise zum Aktionsablauf beinhalten auch Verlust des Verkaufs­ge­gen­standes als recht­fer­ti­genden Grund für vorzeitige Angebots­be­en­digung

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisi­ons­ver­fahren war nicht mehr im Streit, dass dem Verkäufer die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass eine Berechtigung zur Angebots­rü­cknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebots­be­en­digung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willen­s­er­klä­rungen zu verstehen. Denn in den allen Aukti­o­ns­teil­nehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufs­ge­gen­standes als recht­fer­ti­gender Grund für eine vorzeitige Angebots­be­en­digung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Aukti­o­ns­teil­nehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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