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Landgericht Koblenz Urteil18.03.2009

eBay: Ansprüche aus Ersteigerung eines Porsches im Internet für 5,50 Euro nicht durchsetzbarKläger handelt rechts­miss­bräuchlich

Das Landgericht Koblenz hat die Klage eines Käufers, der einen fast neuwertigen Porsche des Beklagten im Internet für 5,50 Euro ersteigert hatte, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euro abgewiesen.

Der Beklagte aus Koblenz bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé, der einen Neuwert von mehr als 105.000,- Euro hatte, am 16.04.2007 erstmals zugelassen worden war und eine Laufleistung von 5.800 km aufwies, zu einem Mindestgebot von 1,- Euro zur Versteigerung an. Nach acht Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen, bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben; als Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger einen Betrag von 1.100,- Euro angegeben.

Verkäufer will den Porsche nicht herausgeben - Käufer verlangt 75.000,- Euro Schadensersatz

Am gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten zur Mitteilung eines Übergabetermins und -orts für das Fahrzeug auf und bot die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 Euro an. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags ab. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euro nebst Zinsen und vorge­richt­lichen Anwaltskosten verlangt; er beziffert den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Kaufvertrag wirksam zustan­de­ge­kommen und ob die Forderung des Klägers durchsetzbar ist. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz (Einzelrichter) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Richter: Kaufvertrag ist gemäß eBay-Verstei­ge­rungs­be­din­gungen wirksam ...

Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, zwar sei auf der Grundlage der Verstei­ge­rungs­be­din­gungen von eBay ein Vertrag über den Kauf des Porsche zu einem Preis von 5,50 Euro wirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe.

... aber Kläger handelt rechts­miss­bräuchlich

Der Schaden­s­er­satz­an­spruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Nach der Urteils­be­gründung der Kammer ist im Wege einer Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten zu prüfen, ob die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers rechts­miss­bräuchlich ist. Dies sei hier zu bejahen, auch wenn grundsätzlich das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufs­an­gebots auf einer Aukti­o­ns­plattform im Internet den Verkäufer (hier: den Beklagten) treffe.

Richter: Angebot war nur 8 Minuten im Netz

Der Beklagte habe bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, den er unverzüglich zu korrigieren versucht habe; dieser Vorgang habe acht Minuten gedauert. Eine eBay-Auktion dauere regelmäßig bis zu einer Woche, in deren Verlauf insbesondere auf hochwertige Alltags­ge­gen­stände wie das Fahrzeug des Beklagten eine Vielzahl von Angeboten abgegeben würden. Die Nachfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet sei groß; Fahrzeuge wie der vom Kläger angebotene Porsche erreichten regelmäßig Verkaufspreise von weit über 50.000,- Euro. Der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000,- Euro beziffere, habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100,- Euro das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine auch als ausgeschlossen, dass bis zum - regulären - Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären. Der Kläger würde so die Kammer bei Anerkennung einer Schaden­s­er­satz­pflicht des Verkäufers dafür „belohnt”, dass der Beklagte schnellst­möglich versucht habe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. Das Schaden­s­er­satz­be­gehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig.

Quelle: ra-online (pt)

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