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Amtsgericht München Urteil02.04.2008

Ebay: Verkäufer kann dem vom Kaufvertrag zurück­ge­tretenen Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises nicht mit dem Grund verwehren, dass dieser zunächst eine schlechte Bewertung zurücknimmtKein Zurück­be­hal­tungsrecht des Verkäufers - Fehlende Konnexität

Verlangt ein Käufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag berech­tig­terweise seinen geleisteten Kaufpreis zurück, kann ihm der Verkäufer die Rückzahlung nicht mit dem Argument verweigern, er müsse zunächst seine - nach Ansicht des Verkäufers unberechtigten - schlechten Bewertungen bei Ebay widerrufen Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die spätere Klägerin kaufte bei der späteren Beklagten über Ebay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1214 Euro. Als es ihr am 6.6.07 per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät einen Kratzer und einen Riss hatte. Sie widerrief den Kaufvertrag, sandte das Notebook zurück und verlangte den Kaufpreis von der Verkäuferin. Darüber hinaus gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin bei Ebay ab. Die Verkäuferin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Durch die - aus ihrer Sicht - falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese widerrufen.

Richter: Verkäufer hat kein Zurück­be­hal­tungsrecht

Die Käuferin wandte sich darauf hin an das AG München und bekam Recht: Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei auf Grund des vorhandenen Risses und der Kratzer berechtigt gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der behaupteten unrichtigen Bewertung bei Ebay bestehe nicht, weil die erforderliche „Konnexität“ der Ansprüche fehle. Hierfür müssten die beiderseitigen Ansprüche in einem derartigen engen natürlichen und wirtschaft­lichen Zusammenhang stehen, dass eine einseitige Anspruchs­ver­folgung treuwidrig erscheine. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich sei, weshalb der Klägerin zugemutet werden sollte, noch weitere Zeit auf die Rückzahlung ihres Kaufpreises warten zu müssen, zu dessen Bezahlung sie durch die unrichtigen Angaben der Verkäuferin, die Ware sei mängelfrei, veranlasst wurde. Eine Aufrechnung mit der Rückzah­lungs­for­derung käme nicht in Betracht, da die behaupteten Gewinneinbußen weder ausreichend konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt worden seien. Es sei nicht einmal sicher, dass die Sperrung des Mitglied­s­ac­counts der Beklagten auf diese Bewertungen zurückzuführen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 09.02.2009

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