21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil03.04.2006

Gericht verurteilt Firma zur Rücknahme einer negativen Bewertung bei eBayKritik verletzt Persön­lich­keits­rechte

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat ein in der Wesermarsch ansässiges Unternehmen zur Rücknahme eines negativen Kommentars nach einer Transaktion auf dem Online-Marktplatz eBay verurteilt. Geklagt hatte eine Frau aus dem Rhein-Main-Gebiet, die sich durch die vom Vertragspartner ins Netz gestellte Äußerung „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“ in ihren Persön­lich­keits­rechten verletzt sah.

Die Klägerin hatte im Oktober 2004 auf der Internet-Verstei­ge­rungs­plattform ein Laufband für rund 900 Euro erworben. Nach Lieferung des Gerätes und Zahlung des Kaufpreises rügte sie Mängel. Die Firma, die das Laufband angeboten hatte, erkannte die Beanstandungen nicht an, erklärte sich aber dennoch mit einer Rückabwicklung einverstanden. Im Dezember 2004 veröffentlichte die Verkäuferin in dem Bewertungsforum von eBay dann die zitierte Äußerung. Die Klägerin nutzte die Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: „Band war nicht OK. Innerhalb Wider­spruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??“.

Vom Landgericht Oldenburg war die Klage auf Rücknahme der negativen Bewertung abgewiesen worden. Anders entschied nun der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg und verurteilte die Beklagte, der Rücknahme der negativen Bewertung zuzustimmen. Die Klägerin könne dies aufgrund einer Verletzung ihres allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verlangen. Die Äußerung der Verkäuferin sei als unwahre Tatsa­chen­be­hauptung zu behandeln, weil die Umstände verschwiegen würden, aufgrund derer die Vertrags­durch­führung gescheitert ist. Die Erklärung „nimmt die Ware nicht ab“, werde im Sinnzu­sam­menhang des Kommentars auch von einem juristischen Laien so verstanden, dass die Käuferin sich nicht vertragstreu verhalten hat. Bei einem Hinweis auf die Meinungs­ver­schie­den­heiten zur Mangelfreiheit des Laufbandes hätte sich dieser Eindruck nicht ergeben.

Entsprechende Bewertungen seien geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Das Anzweifeln der Vertragstreue der Klägerin durch die Bewertung sei sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass die Klägerin die Möglichkeit einer Anmerkung hatte, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebe die Wider­recht­lichkeit der Äußerung nicht auf.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 10.05.2006

der Leitsatz

BGB §§ 823, 1004

Zu den Voraussetzungen eines Besei­ti­gungs­an­spruchs wegen Verletzung von Persön­lich­keits­rechten bei Veröf­fent­lichung negativer Kritik innerhalb einer Internet-Verkaufs­plattform.

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