21.11.2024
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Landgericht Hannover Urteil13.05.2009

Wertungs­kom­mentar bei eBay ist zulässige Meinung­s­äu­ßerungKein Eingriff ins allgemeine Persön­lich­keitsrecht

Der Wertungs­kom­mentar "Handy als 'Neu' angeboten - Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!" im Internetportal eBay stellt eine zulässige Meinung­s­äu­ßerung dar. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall erwarb eine Käuferin über die Inter­net­plattform eBay im August 2007 ein Mobiltelefon als Neugerät. Im Anschluss bewertete sie die Verkäuferin im Bewer­tungs­portal von eBay negativ, da es sich um ein gebrauchtes Gerät gehandelt habe, das schon Gebrauchsspuren aufgewiesen habe. Daraufhin stellte die Käuferin den Wertungs­kom­mentar ein: "Handy als "Neu" angeboten – Handy +Zubehör gebraucht – das nenne ich Betrug!!!!".

Verkäuferin beantragt Unterlassung der Aussagen über betrügerisches Handeln

Die Verkäuferin sah sich hierdurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte bei Gericht die Unterlassung der Verlautbarungen in öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere im Internet. Die Firma verkaufe weder gebrauchte Ware als Neuware noch würde sie Betrug begehen. Bei dem an die Beklagte ausgelieferten Mobiltelefon handele es sich um ein neues Gerät. Es könne sich jedoch bei dem der Beklagten übersandten Gerät auch um ein retourniertes Gerät gehandelt haben bzw. um ein Gerät, bei dem das Originalsiegel der Verpackung bereits geöffnet war.

Richter weisen Klage als unbegründet ab

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persön­lich­keits­rechts. Bei der Äußerung der Beklagten in ihrem Bewer­tungs­kom­mentar handele es sich um eine zulässige Meinung­s­äu­ßerung. Die hier vorzunehmende Abwägung des Rechts der Beklagten auf freie Meinung­s­äu­ßerung gegen das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Klägerin führe dazu, dass die Klägerin diese Äußerung hinzunehmen habe.

Quelle: ra-online, LG Hannover

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