21.11.2024
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Dokument-Nr. 9680

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Urteil20.05.2010BundesgerichtshofXa ZR 68/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2010, 1353Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2010, Seite: 1353
  • BGHZ 185, 359Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 185, Seite: 359
  • CR 2010, 674Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2010, Seite: 674
  • ITRB 2010, 273Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2010, Seite: 273
  • MDR 2010, 1039Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 1039
  • MMR 2010, 677Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2010, Seite: 677
  • NJW 2010, 2719Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 2719
  • NZV 2010, 562Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2010, Seite: 562
  • RRa 2010, 225Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2010, Seite: 225
  • TranspR 2010, 451Zeitschrift für Transportrecht (TranspR), Jahrgang: 2010, Seite: 451
  • WM 2010, 1564Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2010, Seite: 1564
  • ZIP 2010, 1904Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2010, Seite: 1904
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.05.2010

BGH: Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangenFlugticket-Bezahlung muss ohne gesondertes Entgelt möglich sein

Die Flugge­sell­schaft Ryanair Ltd. darf bei den Beförderungs­bedingungen eine Barzahlung ausschließen. Eine zusätzliche Gebühr für die Kartenzahlung zu erheben, ist dagegen unzulässig. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die beklagte Ryanair Ltd. verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beför­de­rungs­be­din­gungen, in denen es unter anderem heißt:

"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwal­tungs­kosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. …"

In der Gebührentabelle sind unter anderem folgende Gebühren vorgesehen:

"Kredit­kar­ten­gebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:4,00 €

Zahlungs­kar­ten­gebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:1,50 €"

Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte.

Entscheidungen von Land- und Kammergericht

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen (Kläger) sieht in diesen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Das Landgericht hat die Klausel über den Ausschluss der Barzahlung für unwirksam, die Gebüh­ren­re­gelung für wirksam gehalten. Das in der Berufungs­instanz zuständige Kammergericht hat umgekehrt entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil des Kammergerichts bestätigt und die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen.

Ausschluss der Barzahlung nicht unangemessen

Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste ist angesichts des anerken­nens­werten Interesses der Beklagten an möglichst rationellen Betrie­b­s­a­b­läufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Beklagte ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.

Gebüh­re­n­er­hebung für Kartenzahlung stellt unangemessene Benachteiligung der Kunden dar

Die angegriffene Gebüh­ren­re­gelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte ist hingegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungs­emp­fänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Die von der Beklagten vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht. Besondere Umstände, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Quelle: ra-online, BGH

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