Dokument-Nr. 9680
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- BB 2010, 1353Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2010, Seite: 1353
- BGHZ 185, 359Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 185, Seite: 359
- CR 2010, 674Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2010, Seite: 674
- ITRB 2010, 273Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2010, Seite: 273
- MDR 2010, 1039Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 1039
- MMR 2010, 677Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2010, Seite: 677
- NJW 2010, 2719Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 2719
- NZV 2010, 562Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2010, Seite: 562
- RRa 2010, 225Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2010, Seite: 225
- TranspR 2010, 451Zeitschrift für Transportrecht (TranspR), Jahrgang: 2010, Seite: 451
- WM 2010, 1564Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2010, Seite: 1564
- ZIP 2010, 1904Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2010, Seite: 1904
- Landgericht Berlin, Urteil05.11.2008, 4 O 290/08
- Keine Extrakosten bei Flugticketkauf per Kreditkarte im InternetKammergericht Berlin, Urteil30.04.2009, 23 U 243/08
Bundesgerichtshof Urteil20.05.2010
BGH: Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangenFlugticket-Bezahlung muss ohne gesondertes Entgelt möglich sein
Die Fluggesellschaft Ryanair Ltd. darf bei den Beförderungsbedingungen eine Barzahlung ausschließen. Eine zusätzliche Gebühr für die Kartenzahlung zu erheben, ist dagegen unzulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die beklagte Ryanair Ltd. verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:
"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. …"
In der Gebührentabelle sind unter anderem folgende Gebühren vorgesehen:
"Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:4,00 €
Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:1,50 €"
Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte.
Entscheidungen von Land- und Kammergericht
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (Kläger) sieht in diesen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Das Landgericht hat die Klausel über den Ausschluss der Barzahlung für unwirksam, die Gebührenregelung für wirksam gehalten. Das in der Berufungsinstanz zuständige Kammergericht hat umgekehrt entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts bestätigt und die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen.
Ausschluss der Barzahlung nicht unangemessen
Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste ist angesichts des anerkennenswerten Interesses der Beklagten an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Beklagte ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.
Gebührenerhebung für Kartenzahlung stellt unangemessene Benachteiligung der Kunden dar
Die angegriffene Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte ist hingegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Die von der Beklagten vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht. Besondere Umstände, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2010
Quelle: ra-online, BGH
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