21.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil01.10.2015

Online-Reiseportal darf nicht lediglich "Visa Entropay" als einzige kostenlose Zahlungs­mög­lichkeit anbietenNur gering verbreitete Zahlungs­mög­lichkeit schließt erhebliche Teile der Kunden von gebührenfreier Zahlungs­mög­lichkeit aus

Das Landgericht Hamburg hat einem Verkäufer von Flugtickets untersagt, auf seinem Internetportal unter www.opodo.de Flugreisen gegen Entgelt anzubieten, wenn dem Verbraucher als einzige unentgeltliche Zahlungs­mög­lichkeit die Kredit­kar­ten­zahlung mit "Visa Entropay" eingeräumt wird.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens bot im fraglichen Internetportal den Erwerb von Flugtickets an und hielt als einzige kostenfreie Bezahl­mög­lichkeit lediglich die Bezahlung mit der Kreditkarte "Visa Entropay", einer speziellen Prepaid-Karte, bereit. Für alle anderen angebotenen Zahlungsmöglichkeiten - wie beispielsweise andere Kreditkarten oder Sofort­über­weisung - wurden hingegen zusätzliche Kosten verlangt.

Verbraucher müssen Möglichkeit einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungs­mög­lichkeit erhalten

Die Wettbe­wer­bs­zentrale hatte diese Praxis beanstandet, da Anbieter verpflichtet sind, für den Verbraucher wenigstens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungs­mög­lichkeit bereitzustellen (§ 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Zahlungsmittel "Visa Entropay" in Deutschland nur wenig verbreitet

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass das Zahlungsmittel "Visa Entropay" in Deutschland nur wenig verbreitet sei und deshalb erhebliche Teile der Kunden von einer gebührenfreien Zahlungs­mög­lichkeit ausschließe.

Quelle: Wettbewerbsrecht/ra-online

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