23.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil23.08.2018

Tickets zum Selbst­aus­drucken: "print@home"-Gebühren von Eventim unzulässigKeine Servicegebühr für elektronisch zugeschickte Eintrittskarten zum Selbst­aus­drucken zu Hause

Eine pauschale "Servicegebühr" in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbst­aus­drucken ist unzulässig. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Verbraucher haben bei Internet-Bestellungen von Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen häufig und über eine Vielzahl von Anbietern hinweg eine "print@home"-Option zur Auswahl. Hierbei werden die Tickets nicht per Brief zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am heimischen Rechner ausgedruckt. Eventim, Marktführer in der Ticket­ver­mittlung, verlangt bisher für diese "ticketdirect"-Option pauschal eine "Servicegebühr" in Höhe von bis zu 2,50 Euro, und das, obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfallen.

Klage gegen Erhebung des Entgelts in allen Instanzen erfolgreich

Die Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Erhebung dieses Entgelts bereits erfolgreich vor dem Landgericht Bremen geklagt. Das Hanseatische Oberlan­des­gericht in Bremen bestätigte letztes Jahr die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung von Eventim zurück. Der Bundes­ge­richtshof hat nun in letzter Instanz ebenfalls zu Gunsten der Verbrau­cher­zentrale entschieden und die Revision von Eventim zurückgewiesen.

Weitere Bearbei­tungs­ge­bühren ebenfalls für unzulässig erklärt

Auch Eventims "Premiumversand inklusive Bearbei­tungs­gebühr" in Höhe von 14,90 Euro (plus 5 Euro je weiterem Ticket / maximal 4 Tickets) kippte der Bundes­ge­richtshof im Sinne der Verbrau­cher­schützer. Fans konnten im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 ausschließlich den teuren Premiumversand wählen. Die Tickets kamen jedoch per einfacher innerdeutscher Postzustellung mit 60-Cent-Frankierung.

Verbrau­cher­zentrale fordert Rückzahlung zu Unrecht erhobener Entgelte durch Eventim

Nach Ansicht der Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen sind nun zu Unrecht erhobene Entgelte für "ticketdirect" durch Eventim an die Kunden zurückzuzahlen. Für den Fall, dass eine solche Rückzahlung unterbleibt, wird die Verbrau­cher­zentrale NRW alle rechtlichen Möglichkeiten, von Folgen­be­sei­tigungs- über Gewin­n­ab­schöp­fungs­ansprüche, in Betracht ziehen, damit unrechtmäßige Entgelte nicht bei dem Anbieter verbleiben.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen/ra-online

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