Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Reiseveranstalterin verwendete im Rahmen der Reisebuchung ein Formular, welche folgende Klausel enthielt: "Bei Namensänderungen können Mehrkosten von bis zu 100 % des Reisepreises oder mehr anfallen." Ein Verbraucherverband sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden und hielt sie deswegen gemäß § 307 BGB für unzulässig, da sie nicht zwischen unterschiedlichen Gründen der Namensänderung differenzierte. So habe eine Namensänderung auch aufgrund eines Fehlers der Reiseveranstalterin erforderlich sein können. Zudem habe die Klausel vom Grundgedanken des § 651 b Abs. 2 BGB abgewichen, wonach der Verbraucher die Möglichkeit hat, eine Ersatzperson für die Reise zu benennen. Der Verbraucherverband erhob folglich Klage auf Unterlassung. Die Reiseveranstalterin wiederum meinte, die Klausel habe schon keine Allgemeine Vertragsbedingung dargestellt, sondern sei lediglich ein Hinweis gewesen, so dass eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht möglich war.
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Verbraucherverbands. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 1 Unterlassungsklagegesetz zugestanden. Denn die Klausel habe die Verbraucher unangemessen benachteiligt und sei daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam gewesen. Sie habe vom Grundgedanken des § 661 b Abs. 2 BGB abgewichen (Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und habe wesentliche Rechte und Pflichten des Reiseteilnehmers gefährdet (Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Die Klausel sei nach Auffassung des Landgerichts geeignet gewesen, den Verbraucher von einer Namensänderung abzuhalten, um vermeintlich hohe Mehrkosten zu vermeiden. Dadurch werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Zudem könne die Reiseveranstalterin durch die Klausel eigenes Verhalten auf den Verbraucher verlagern.
Darüber hinaus habe die Klausel den Eindruck erweckt, so das Landgericht weiter, dass es im Ermessen der Reiseveranstalterin stand, die Höhe der Mehrkosten festzulegen. In § 651 b Abs. 2 BGB sei aber deutlich und eindeutig geregelt, dass nur die tatsächlich angefallenen Mehrkosten durch den Reisenden zu tragen sind. Außerdem gefährde die Klausel das aus § 651 b BGB resultierende Recht des Reisenden, eine Ersatzperson zu benennen, da der Reisende durch die Kostentragungspflicht möglicherweise davon abgehalten wird.
Schließlich wertete das Landgericht die Klausel als eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. So liege eine Vertragsbedingung vor, wenn eine verwendete Klausel nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Durchschnittskunden als Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden und vertragliche Rechte und Pflichten begründen (BGH, Urt. v. 04.02.2009 - VIII ZR 32/08). Dies sei hier der Fall gewesen. Es habe sich nicht um einen bloßen Hinweis gehandelt, denn die Klausel habe aus Sicht des Reisenden keinen unverbindlichen Charakter gehabt. Vielmehr sei der Eindruck vermittelt worden, die Klausel werde selbst Vertragsbestandteil, mit der Folge, dass die Reiseveranstalterin im Falle einer Namensänderung die in ihrem Ermessen liegenden Mehrkosten verlangen konnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)