18.10.2024
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Landgericht München I Urteil26.09.2013

Namen­s­än­de­rungen bei Urlaubbuchungen: Reisende müssen nicht generell Mehrkosten einer Namensänderung tragenUnangemessene Benachteiligung der Verbraucher liegt vor

Die Vertrags­be­dingung eines Reise­ver­an­stalters, die Reisende dazu verpflichtet generell die Mehrkosten einer Namensänderung zu tragen, benachteiligt den Reisenden unangemessen und ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Reise­ver­an­stalterin verwendete im Rahmen der Reisebuchung ein Formular, welche folgende Klausel enthielt: "Bei Namen­s­än­de­rungen können Mehrkosten von bis zu 100 % des Reisepreises oder mehr anfallen." Ein Verbrau­cher­verband sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden und hielt sie deswegen gemäß § 307 BGB für unzulässig, da sie nicht zwischen unter­schied­lichen Gründen der Namensänderung differenzierte. So habe eine Namensänderung auch aufgrund eines Fehlers der Reise­ver­an­stalterin erforderlich sein können. Zudem habe die Klausel vom Grundgedanken des § 651 b Abs. 2 BGB abgewichen, wonach der Verbraucher die Möglichkeit hat, eine Ersatzperson für die Reise zu benennen. Der Verbrau­cher­verband erhob folglich Klage auf Unterlassung. Die Reise­ver­an­stalterin wiederum meinte, die Klausel habe schon keine Allgemeine Vertrags­be­dingung dargestellt, sondern sei lediglich ein Hinweis gewesen, so dass eine Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB nicht möglich war.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Verbrau­cher­verbands. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 1 Unter­las­sungs­kla­ge­gesetz zugestanden. Denn die Klausel habe die Verbraucher unangemessen benachteiligt und sei daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam gewesen. Sie habe vom Grundgedanken des § 661 b Abs. 2 BGB abgewichen (Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und habe wesentliche Rechte und Pflichten des Reise­teil­nehmers gefährdet (Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Klausel hielt Verbraucher von Namensänderung ab

Die Klausel sei nach Auffassung des Landgerichts geeignet gewesen, den Verbraucher von einer Namensänderung abzuhalten, um vermeintlich hohe Mehrkosten zu vermeiden. Dadurch werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Zudem könne die Reise­ver­an­stalterin durch die Klausel eigenes Verhalten auf den Verbraucher verlagern.

Abweichung von § 651 b BGB

Darüber hinaus habe die Klausel den Eindruck erweckt, so das Landgericht weiter, dass es im Ermessen der Reise­ver­an­stalterin stand, die Höhe der Mehrkosten festzulegen. In § 651 b Abs. 2 BGB sei aber deutlich und eindeutig geregelt, dass nur die tatsächlich angefallenen Mehrkosten durch den Reisenden zu tragen sind. Außerdem gefährde die Klausel das aus § 651 b BGB resultierende Recht des Reisenden, eine Ersatzperson zu benennen, da der Reisende durch die Kosten­tra­gungs­pflicht möglicherweise davon abgehalten wird.

Klausel stellte Allgemeine Geschäfts­be­dingung dar

Schließlich wertete das Landgericht die Klausel als eine Allgemeine Geschäfts­be­dingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. So liege eine Vertrags­be­dingung vor, wenn eine verwendete Klausel nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Durch­schnitts­kunden als Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorver­trag­lichen Rechts­ver­hält­nisses bestimmt werden und vertragliche Rechte und Pflichten begründen (BGH, Urt. v. 04.02.2009 - VIII ZR 32/08). Dies sei hier der Fall gewesen. Es habe sich nicht um einen bloßen Hinweis gehandelt, denn die Klausel habe aus Sicht des Reisenden keinen unverbindlichen Charakter gehabt. Vielmehr sei der Eindruck vermittelt worden, die Klausel werde selbst Vertrags­be­standteil, mit der Folge, dass die Reise­ver­an­stalterin im Falle einer Namensänderung die in ihrem Ermessen liegenden Mehrkosten verlangen konnte.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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