18.10.2024
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Dokument-Nr. 7390

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Urteil04.02.2009BundesgerichtshofVIII ZR 32/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2009, 1337Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 1337
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Dortmund, Urteil13.04.2007, 8 O 313/06
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil05.11.2007, 17 U 91/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.02.2009

Werbung in einem Katalog ist unverbindlichBundes­ge­richtshof entscheidet über von einem Verbrau­cher­verband beanstandete Hinweise im Katalog eines Mobiltelefon­anbieters

Der Bundes­ge­richtshof hat klar gestellt, dass Werbung in Katalogen grundsätzlich unverbindlich ist. Daher darf ein Unternehmen (Hier Mobil­funk­an­bieter) in einem Katalog damit werben, dass "Änderungen und Irrtümer vorbehalten sind. Ein solche Klausel gibt lediglich die bestehende Rechtlage zum Ausdruck. Maßgeblich sind die Erklärungen bei Vertrags­ab­schluss und nicht die Katalogangaben.

Der Kläger (Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobil­funk­dienst­leis­tungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt.

Streit um klein gedruckten Absatz im Katalog

Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile: "Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich."

Verbrau­cher­zen­tralen fordern, dass die strittigen Passagen zukünftig nicht mehr verwendet werden

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten dahingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen, wie auf Seite 39 des Katalogs "September 2005" geschehen, zu verwenden.

Vorinstanzen weisen Klage der Verbrau­cher­zen­tralen ab

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlan­des­gericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 des Unter­las­sungs­kla­gen­ge­setzes zu, weil es sich bei den gerügten Katalog­text­passagen nicht um Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstandeten Erklärungen nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebot­s­cha­rakter des Prospekts unterstrichen.

BGH: Klauseln bringen lediglich die aktuelle Rechtslage zum Ausdruck

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Berufungs­ge­richts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Hinweise bringen lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften – ebenso wie die Abbildungen – nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willen­s­er­klä­rungen und nicht schon die Katalogangaben oder –abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertrags­partners in haftungs- oder gewähr­leis­tungs­recht­licher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundes­ge­richtshof den Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechts­be­ein­träch­tigung auch bereits in wettbe­wer­bs­recht­licher Hinsicht für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 7. November 1996 – I ZR 138/94, NJW 1997, 1780). Anders wäre es dann, wenn die Beklagte unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen (§§ 305 ff. BGB) die Hinweise dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Für einen derartigen Verstoß gegen das Umgehungsverbot (§ 306 a BGB) ist im vorliegenden Fall aber nichts festgestellt.

Hinter­grund­wissen: Unter­las­sungs­kla­gen­gesetz

Das Unter­las­sungs­kla­gen­gesetz (UKlaG) wurde im Rahmen der Schuld­rechts­mo­der­ni­sierung 2002 erlassen. Es dient in erster Linie dem Verbrau­cher­schutz. Da Indivi­du­al­be­schwerden nur unzureichend für die Durchsetzung des Verbrau­cher­schutzes vor unlauteren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sein können, wurde ein eigenständiges Verbands­k­la­gerecht geschaffen, das im deutschen Zivilprozess nur ausnahmsweise zulässig ist. § 1 UKlaG richtet sich gegen die Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

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