18.10.2024
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Dokument-Nr. 34443

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Landgericht Lübeck Beschluss28.09.2023

Ohne Quellenangabe keine Sach­verständigen­vergütungKein Vergü­tungs­an­spruch wegen Zweifel an Neutralität, Un­vorein­genommenheit und Objektivität

Legen gerichtliche Sachverständige ihre Erkennt­nis­quellen nicht offen, können sie ihren Vergü­tungs­an­spruch verlieren. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden..

Ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leister verlegte seine Glasfaser- und Telefon­lei­tungen in einer norddeutschen Stadt unterhalb des Straßennetzes. Dort befand sich bereits die Stromversorgung der Straßen­be­leuchtung. Jahre später fielen die Straßen­be­leuchtung und die Glasfaser- und Telefon­lei­tungen gleichzeitig aus. Sie waren miteinander verschmort. Der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leister forderte von der Stadt, die das Versorgungsnetz der Straßen­be­leuchtung betrieb, für die Reparatur der Leitungen aufzukommen. Als Schadenursache komme allein ein Kurzschluss in dem Stromkabel der Stadt in Frage. Die Vertreter der Stadt lehnten dies ab. Der Schaden habe nur eintreten können, da der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leister das Stromnetz beim Verlegen seiner Kabel beschädigt habe. Auch sei bei den Verle­gungs­a­r­beiten der notwendige Sicher­heits­abstand zwischen den Leitungen nicht eingehalten worden. Darauf machte der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leister seinen Anspruch vor dem LG Lübeck geltend.

Sachver­ständiger mit Erfolg als befangen abgelehnt

Das Gericht beauftragte einen Sachver­ständigen. Dieser sollte unter anderem die Ursache des Schadens an den Kabeln klären. Der Sachverständige legte ein schriftliches Gutachten vor, das er in einem Termin am LG Lübeck erläutern sollte. Im Termin erklärte der Sachverständige von sich aus, dass es öfter zu Problemen mit der Straßen­be­leuchtung gekommen sei. Er weigerte sich aber zu sagen, woher er diese Information hatte. Der Vertreter der Stadt lehnte den Sachver­ständigen darauf mit Erfolg als befangen ab. Für seine Tätigkeit hatte der Sachverständige aber schon knapp 4.000 € erhalten und bereits weitere Rechnungen gestellt. Der Kosten­prü­fungs­beamte des LG Lübeck und der Vertreter der Stadt forderten das Gericht auf, die Rückzahlung zu veranlassen.

Die Rechtslage

Der Wegfall und die Beschränkung des Vergü­tungs­an­spruchs von Sachver­ständigen richtet sich nach § 8 a JVEG. Danach wird der Sachverständige, obwohl er grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die eine Prozesspartei berechtigen, ihn als befangen abzulehnen, nur dann für seine Tätigkeit bezahlt, soweit sein Gutachten verwertbar ist.

LG verneint Anspruch auf Vergütung

Das Gericht hat den Vergütungsanspruch des Sachver­ständigen abgelehnt und ihn zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Gelder verpflichtet. Das Gericht stellte fest, dass der Sachverständige seine erfolgreiche Ablehnung durch die Stadt geradezu provoziert habe. Es hob besonders hervor, „dass der Sachverständige im Termin geradezu verschwörerisch erklärte, dass ihm hinsichtlich des Streit­ge­gen­stands besondere Informationen zum Nachteil der Beklagten vorliegen würden, wobei er zugleich ankündigte seine Infor­ma­ti­o­ns­quellen nicht offenzulegen.“. Damit habe er Zweifel an seiner Neutralität, Unvor­ein­ge­nom­menheit und Objektivität geweckt und den Eindruck vermittelt, dass er sich auf die Seite des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leisters geschlagen habe. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

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