03.12.2024
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Landgericht Leipzig Urteil02.02.2015

Zu wenig Kita-Plätze: Mütter bekommen Verdien­st­ausfall wegen fehlendem Betreuungsplatz in einer Kinder­ta­gesstätte ersetztStadt verletzt bei nicht ausreichender Anzahl von Kinder­betreuungs­plätzen Amtspflicht

Vor dem Landgericht Leipzig hatten in drei Fällen Mütter ihren Verdien­st­ausfall eingeklagt, weil ihren Kindern nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres von der beklagten Stadt Leipzig ein Betreuungsplatz in einer Tages­ein­richtung zugewiesen wurde. In allen beim Landgericht Leipzig eingeklagten insgesamt drei Prozessen haben die Mütter Schadensersatz in voller – eingeklagter – Höhe zugesprochen bekommen.

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (Achtes Buch Sozial­ge­setzbuch – Kinder und Jugendhilfe -) hat ein einjähriges Kind bis es drei Jahre alt wird, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tages­ein­richtung oder in Kinder­ta­gespflege. Die Vorschrift wurde durch das Kinder­för­de­rungs­gesetz aus dem Jahr 2008 eingeführt und ist am 1. August 2013 in Kraft getreten.

Landgericht Leipzig: Verletzung einer Amtspflicht

Das Landgericht hat darin, dass die Stadt trotz entsprechender Bedarfs­an­mel­dungen den Kindern keinen Kinder­be­treu­ungsplatz zugewiesen hat, die Verletzung einer Amtspflicht gesehen, die zwar zunächst nur gegenüber den Kindern als unmittelbar Anspruchs­be­rech­tigten besteht, aber auf die sich auch - da drittschützend - die erwerbstätigen erzie­hungs­be­rech­tigten Eltern berufen können. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz selbst, da Tages­ein­rich­tungen den Eltern helfen sollen, Erwer­b­s­tä­tigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Stadt Leipzig hätte auch Vorsorge für unvor­her­sehbaren Bedarf an Kita-Plätzen treffen müssen

Ein Verschulden der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurde schon allein aus dem Fakt genommen, dass ein Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht hat zwar anerkannt, dass die Stadt Leipzig dem gesetzlichen Auftrag aus Kinder­för­de­rungs­gesetz und Sächsischem Kinder­ta­gess­tät­ten­gesetz durch eine umfangreiche Kinder­ta­gess­tät­ten­planung Rechnung getragen hat. Aber die Stadt könne sich nicht damit entlasten, dass die Freien Träger und privaten Investoren die nach dem Bedarfsplan der Stadt vorgesehenen Kinder­ta­gesplätze aus baulichen und planerischen Gründen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt haben. Denn es sei auch Vorsorge für einen unvor­her­sehbaren Bedarf zu treffen. Dass die Stadt dem nachgekommen sei, sei aber nicht hinreichend im Prozess dargelegt worden. Da ein Eilverfahren vor dem Verwal­tungs­gericht auf Zurver­fü­gung­s­tellen eines Betreu­ungs­platzes offensichtlich nicht dazu geführt hätte, dass die Kinder einen Platz in einer Kindertagesstätte tatsächlich dann auch erhalten hätten, könne den Müttern nicht vorgeworfen werden, nicht auf diesem Wege versucht zu haben, den Verdienstausfallschaden abzuwenden.

Quelle: ra-online, Landgericht Leipzig (pm/pt)

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