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18.01.2025  
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Landgericht Köln Urteil27.02.2018

Schießerei im Großmarkt: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld für Verletzten nach SEK-EinsatzAmts­pflicht­verletzung der SEK-Beamten nicht feststellbar

Das Landgericht Köln hat die Klage eines Kaufmanns am Kölner Großmarkt gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro vollumfänglich abgewiesen.

Der Kläger wurde im Jahr 2011 bei einem Einsatz des SEK vor dem Großmarkt durch sechs Schüsse im Gesicht, am rechten Arm, am rechten Unterschenkel und der linken Hand verletzt. Infolge der Schuss­ver­let­zungen ist er dauerhaft beeinträchtigt. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren geführt (LG Köln, Az. 321 Ks 5/15), in welchem er jedoch vom Vorwurf des versuchten Totschlags zum Nachteil eines SEK-Beamten freigesprochen (rechtskräftig) und zunächst lediglich wegen unerlaubten Waffen-und Muniti­o­ns­be­sitzes sowie Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde (nicht rechtskräftig).

Kläger verlangt Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro

Der Kläger machte nunmehr im Zivilverfahren geltend, dass es sich um einen rechtswidrigen Polizeieinsatz gehandelt habe, so dass ihm unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 400.000 Euro zustünde. Er begehrte außerdem die Feststellung, dass das Land zum Ersatz sämtlicher ihm entstandener weiterer Schäden verpflichtet ist, sowie zur Mitteilung der Namen, Dienstgrade und Dienststellen der am Einsatz beteiligten Beamten.

Zu den Verletzungen führende Schüsse gerechtfertigt

Das Landgericht Köln konnte jedoch keinen Anspruch des Klägers wegen einer Amtspflichtverletzung der Beamten feststellen. Die zu den Verletzungen führenden Schüsse seien gerechtfertigt gewesen. Nach Auswertung der Ermitt­lungs­er­gebnisse im Strafverfahren sowie der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger selbst einen Schuss aus seinem Fahrzeug abgegeben hat.

SEK-Beamten waren zur Abwehr der Gefahr für eigenes Leben zum Schuss­waf­fen­ge­brauch berechtigt

Da er damit zum Gebrauch einer Schusswaffe bereit war, seien auch die SEK-Beamten zur Abwehr der Gefahr für ihr eigenes Leben und um den Kläger angriffsunfähig zu machen zum Schuss­waf­fen­ge­brauch berechtigt gewesen. Das Gericht sah es zudem als nicht erwiesen an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des letzten Schusses bereits offensichtlich schwer verletzt die Tür seines Fahrzeugs geöffnet und offenkundig unbewaffnet und wehrlos gewesen sei. Verletzungen von Amtspflichten im Bereich der Einsatzplanung und der Art und Weise der Durchführung des Einsatzes vermochte das Gericht schließlich ebenfalls nicht festzustellen.

Quelle: Landgericht Köln/ra-online

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