Die Frau war mit ihrem Bekannten und deren Hunden, die nicht angeleint waren, in einem Kölner Park spazieren gegangen. Überfallartig trafen sie auf Mitarbeiter des Ordnungsamtes, die von einem Kamerateam eskortiert wurden. Bei eingeschalteter Kamera sollte die Kölnerin dazu Auskunft geben, warum sie ihren jungen Vierbeiner entgegen den Vorschriften frei herumlaufen lasse. Die Frau hatte den Kameramann im Beisein von Zeugen umgehend wissen lassen, dass sie keine Aufnahmen wünscht und er sein Arbeitsgerät bitte ausschalten sollte. Diesem Verbot wurde zunächst Folge geleistet.
Der Bekannte der Frau begann dann eine Diskussion mit den Ordnungshütern, in deren Verlauf die Kölnerin sich einmischte. Sie tat kund, es sollten aus ihrer Sicht besser solche Personen gejagt werden, die kaputte Flaschen und Müll im Park liegen lassen. Während dieses Gesprächsabschnitts war die Kamera wieder eingeschaltet und die Kölnerin gefilmt worden – ohne dass sie es bemerkte. Später musste sie feststellen, dass sie sowohl in einem Fernsehbeitrag als auch in einem übers Internet verbreiteten Video öffentlich als „Ordnungswidrigkeiten-Sünderin“ an den Pranger gestellt wurde.
Das wollte die Frau nicht hinnehmen. Sie habe das Kamerateam von Anfang davon in Kenntnis gesetzt, dass sie keine Aufnahmen wünscht. Einen Grund, das Verbot im Minutentakt zu wiederholen, habe nicht bestanden. Sie hätte sich auch erst gar nicht an der Debatte zwischen ihrem Bekannten und den Ordnungshütern beteiligt, wenn ihr bewusst gewesen sei, dass sie trotz anfänglichen Verbots gefilmt worden wäre.
Die Kölnerin machte auch geltend, sie könne es sich als im medizinischen Bereich tätige Freiberuflerin nicht gefallen lassen, dass sie öffentlich als Person vorgeführt wird, die sich nicht an gesetzliche Vorschriften hält; schließlich sei sie ja auch bereit gewesen, umgehend das von ihr verlangte Bußgeld zu zahlen. Die zur Rede stehenden Aufnahmen könnten das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und Patienten, die von der Angelegenheit wüssten, erschüttern – zumal sie im beruflichen Bereich mehrfach auf den Filmbeitrag angesprochen worden sei.
Die Richter gaben der Frau Recht und erließen die einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB. Wegen Dringlichkeit erging die Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 937 ZPO). Wenn die Filmaufnahmen weiterhin veröffentlicht werden, droht den Unternehmen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2011
Quelle: ra-online, BERGER LLP, Landgericht Köln