Im zugrunde liegenden Fall klagten verschiedene Rechteinhaberinnen von Musiktiteln gegenüber einem Familienvater auf Schadenersatz wegen begangener Urheberrechtsverletzungen. Aufgrund einer Software ermittelten die Klägerinnen für die begangenen Rechtsverletzungen den Anschluss des Familienvaters. Sie verlangten im Wege der Lizenzanalogie je 200 € für 15 vom Anschluss des Familienvaters zum Herunterladen bereitgestellte Musiktitel. Dieser bestreitete jedoch eine Verantwortlichkeit. Ebenso hätten weder seine Ehefrau noch seine beiden Söhne, die ebenfalls im Haushalt wohnten und den Anschluss nutzten, Dateien zum Download bereitgestellt. Er habe zudem auf die Illegalität der Tauschbörsen hingewiesen und die Teilnahme daran verboten. Er könne dennoch nicht 100 prozentig etwaige Rechtsverstöße seiner Familienangehörigen ausschließen. Darüber hinaus behauptete er, dass Gäste oder Freunde die Rechtsverletzungen begangen haben können.
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Sie haben gemäß § 97 Abs. 2 UrhG einen Schadenersatzanspruch gehabt. Der Schaden wurde vom Gericht auf Grundlage des Betrags berechnet, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dies sei der Betrag, den die Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags als angemessene Lizenzanalogie vereinbart hätten. Davon ausgehend sei der geforderte Betrag von 200 € je Titel angemessen gewesen.
Für das Landgericht stand es fest, dass der Familienvater als Anschlussinhaber für die ermittelten Rechtsverletzungen verantwortlich war. Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers müsse zwar vom Kläger dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden. Werde aber ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglichgemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet war, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers beruhe auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablauf, so das Landgericht weiter, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt oder jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese bewusst kontrolliert. In einem solchen Fall spreche der Beweis des ersten Anscheins für die Täterschaft.
Ein solcher Anscheinsbeweis könne erschüttert werden, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Dies könne aus Sicht des Gerichts durch die Behauptung gelingen, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen. Zwar müsse der Anschlussinhaber nicht durch eigene Nachforschungen aufklären, wer tatsächlich Täter der Rechtsverletzung war (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 - 6 U 239/11). Pauschale Behauptungen, wonach unter Umständen Dritte sich Zugang zum Internetzugang verschafft haben können, genügen jedoch nicht. Denn solche Äußerungen erfolgen lediglich ins Blaue hinein und begründen keine Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs. Zudem wird die Vermutung dann nicht erschüttert, wenn ein widersprüchlicher Vortrag vorliegt. Ein solcher liege zum Beispiel vor, wenn einerseits Rechtsverletzungen durch Familienangehörige ausgeschlossen werden und andererseits ein solcher Ausschluss nicht zu 100 % erfolgen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)