23.11.2024
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Landgericht Köln Urteil24.10.2012

Filesharing: Familie im Urlaub und Computer vom Stromnetz getrennt - keine Haftung des WLAN-Anschluss­in­habers wegen Urheber­rechts­ver­let­zungenRechteinhaber scheitert mit Klage auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz

Kommt es während eines Famili­en­ur­laubes zu einem illegalen Download von Musikdateien, obwohl der Router und der Computer vom Stromnetz getrennt waren, haftet der Anschluss­inhaber des WLAN-Netzes nicht wegen der Urheber­rechts­ver­let­zungen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse zahlreiche Audiodateien zum Download angeboten. Die Klägerin war Rechteinhaberin der Musiktitel und begehrte von dem Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten sowie Zahlung von Schadenersatz. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen, da er in diesem Zeitraum mit der gesamten Familie im Urlaub auf Mallorca war. Sämtliche Geräte und somit auch der Router und der Computer waren vom Stromnetz getrennt. Im Übrigen meint er, das Landgericht Köln sei örtlich unzuständig.

Landgericht Köln hielt sich für örtlich zuständig

Das Landgericht Köln sah sich gemäß § 32 ZPO als örtlich zuständig an. Denn die Verlet­zungs­handlung werde überall dort begangen, wo das urheber­rechtlich geschützte Werk öffentlich zugänglich gemacht wurde. Also ein Download erfolgen könne. Das Angebot in Tauschbörsen erfolge bestim­mungsgemäß bundesweit.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Der Klägerin stehe nach Ansicht des Landgerichts kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 97 UrhG zu, da der Beklagte weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung gewesen sei. Zwar spreche eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschluss­in­habers. Diese werde hier aber dadurch entkräftet, dass neben dem Beklagten auch die Ehefrau und Kinder Zugriff auf den Internetzugang hatten. Hinzu komme, dass sich der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub befand.

Kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Ebenso bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, so das Landgericht weiter. Der Beklagte sei nicht Störer für die Rechts­ver­letzung. In Betracht komme allenfalls eine Verletzung von Überwa­chungs­pflichten. Deren Umfang bestimme sich danach, inwieweit dem Störer eine Prüfung bzw. Überwachung nach den Umständen zuzumuten sei. In dem vorliegenden Fall kam jedoch eine Verletzung von Überwa­chungs­pflichten nicht in Betracht.

Anschluss­inhaber hat Kontroll­pflichten bei Überlassung des Inter­ne­t­an­schlusses

Das Landgericht führte zunächst aus, dass die Überlassung des Inter­ne­t­an­schlusses an minderjährige Kinder die Verpflichtung des Anschluss­in­habers begründe, das Kind über die Wahrung von Rechten Dritter zu belehren und das Verhalten des Kindes regelmäßig darauf hin zu kontrollieren.

Ob der Beklagte diesen Verpflichtungen nachkam musste nicht geklärt werden, da nicht feststehe, dass die Rechts­ver­letzung gerade von dem minderjährigen Kind begangen wurde.

Ob solche Überwachungs- und Kontroll­pflichten ebenso bei der Überlassung des Anschlusses an erwachsene Haushalts­an­ge­hörige bestehen, sei nicht entschei­dungs­er­heblich, da sämtliche Personen, die Zugang zum Inter­ne­t­an­schluss hatten, sich im Urlaub befanden und der PC und der Router vom Stromnetz getrennt waren.

Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Sicherung des WLAN-Netzes komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar habe der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass den Betreiber eines WLAN-Anschlusses eine Prüfpflicht hinsichtlich ausreichender Sicher­heits­maß­nahmen treffe (vgl. Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08). Eine Entscheidung darüber musste das Landgericht aber nicht treffen, da im konkreten Fall sowohl der Router als auch der Computer vom Stromnetz getrennt waren.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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