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Landgericht Köln Urteil15.05.2013
Verkehrsunfall: Grundsätzliches Mitverschulden des Motorradfahrers bei Nichtragen geeigneter SchutzkleidungKein Mitverschulden bei fehlender Ursächlichkeit zwischen Sorgfaltspflichtverstoß und Verletzung
Trägt ein Motorradfahrer keine geeignete Schutzkleidung und kommt es zu einem Verkehrsunfall, so ist ihm grundsätzlich ein Mitverschulden an den Unfallfolgen anzulasten. Dies gilt dann nicht, wenn der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nicht ursächlich für die Verletzungen war. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einem Autofahrer und einem Motorradfahrer zu einem Verkehrsunfall. Zwischen den Unfallbeteiligten war klar, dass der Autofahrer den Unfall verursacht hatte. Jedoch bestand Streit darüber, ob dem Motorradfahrer ein Mitverschulden an den Unfallfolgen anzulasten gewesen sei. Denn dieser habe während der Fahrt nur Jeanshosen und normale halbhohe Schuhstiefel getragen. Hätte er demgegenüber eine volle Schutzkleidung mit den dazugehörigen Motorradstiefeln getragen, wäre es nach Auffassung der gegnerischen Versicherung nicht zu der Verletzung am Knöchel gekommen.
Nichttragen von Schutzkleidung begründet regelmäßig Mitverschulden
Das Landgericht Köln führte zunächst aus, dass sich die Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers an diejenigen Sorgfaltsanforderungen bemessen, die ein verständiger und ordentlicher Mensch zur Vermeidung eines Schadenseintritts generell anzuwenden pflegt. Dabei seien gesetzlich normierte Pflichten nicht entscheidend. Dies zugrunde gelegt, sei eine angemessene Schutzkleidung während des Motorradfahrens zu fordern. Denn sie könne die Verletzungsgefahren und -folgen eines Sturzes oder Unfalls erheblich verringern. Daher begründe das Nichttragen einer ausreichenden Schutzkleidung regelmäßig ein anspruchsminderndes Mitverschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2006 - I-1 U 137/05).
Keine Ursächlichkeit zwischen Sorgfaltspflichtverstoß und Unfallfolgen
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden sei hier jedoch nicht in Betracht gekommen, so das Landgericht weiter. Zwar sei dem Motorradfahrer aufgrund seiner Kleidung ein Pflichtenverstoß anzulasten gewesen. Jedoch sei dieser Sorgfaltsverstoß nicht ursächlich für die Unfallfolgen gewesen. Denn nach der Beweisaufnahme stand es für das Gericht fest, dass die eingetretenen Verletzungen nicht durch das Tragen spezieller Schutzkleidung hätte vermieden werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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