Dokument-Nr. 13217
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- NZV 2006, 415Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 415
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil20.02.2006
Weniger Schmerzensgeld nach Motorradunfall aufgrund fehlender SchutzkleidungUngeeignete Kleidung begründet Mitschuld des Motorradfahrers an seinen erlittenen Verletzungen
Wer zum Motorradfahren keine geeignete Schutzkleidung trägt und deshalb nach einem Unfall Schmerzensgeld geltend machen will, der muss sich eine Mitschuld an seinen Verletzungen zurechnen lassen. Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs wirkt sich dieser Umstand anspruchsmindernd aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im vorliegenden Fall machte ein Motorradfahrer Schmerzensgeld nach einem Unfall mit einem Pkw geltend. Die Unfallschuld des Pkw-Fahrers wurde zweifelsfrei festgestellt, so dass der Geschädigte den Fahrzeugführer auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch nehmen wollte. Der Mann hatte sich nach seinem Sturz tiefe Schürfwunden an Schultern und Ellenbogen, eine offene Knieverletzung und Frakturen der Brustwirbel zugezogen. Gesundheitliche Folgeschäden konnten vom Arzt nicht ausgeschlossen werden.
Es besteht ein erhebliches Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten schließlich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500 Euro. Bei der Bemessung dieses Betrags kamen anspruchsmindernde Umstände hinzu, die sich aus einer Mitschuld des Motorradfahrers an seinen erlittenen Verletzungen ergaben. So habe er außer einem Sturzhelm keine zum Fahren eines Motorrades geeignete Schutzkleidung getragen, wodurch es vor allem zu den erheblichen Schürfverletzungen sowie der Knieverletzung gekommen sei. In diesem Umstand bestehe ein erhebliches Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst (vgl. Urteil vom 29.10.2001, Az. 1 U 212/00) Bei Straßenverkehrsunfällen stehe die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hänge in erster Linie von der Schwere der Verletzungen, den erlittenen Schmerzen, den möglichen gesundheitlichen Folgen und auch dem Grad der Verschuldensbeiträge ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)
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