21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 13217

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil20.02.2006

Weniger Schmerzensgeld nach Motorradunfall aufgrund fehlender SchutzkleidungUngeeignete Kleidung begründet Mitschuld des Motorradfahrers an seinen erlittenen Verletzungen

Wer zum Motorradfahren keine geeignete Schutzkleidung trägt und deshalb nach einem Unfall Schmerzensgeld geltend machen will, der muss sich eine Mitschuld an seinen Verletzungen zurechnen lassen. Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs wirkt sich dieser Umstand anspruchs­mindernd aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im vorliegenden Fall machte ein Motorradfahrer Schmerzensgeld nach einem Unfall mit einem Pkw geltend. Die Unfallschuld des Pkw-Fahrers wurde zweifelsfrei festgestellt, so dass der Geschädigte den Fahrzeugführer auf Zahlung eines angemessenen Schmer­zens­geldes in Anspruch nehmen wollte. Der Mann hatte sich nach seinem Sturz tiefe Schürfwunden an Schultern und Ellenbogen, eine offene Knieverletzung und Frakturen der Brustwirbel zugezogen. Gesundheitliche Folgeschäden konnten vom Arzt nicht ausgeschlossen werden.

Es besteht ein erhebliches Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten schließlich auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 3.500 Euro. Bei der Bemessung dieses Betrags kamen anspruchs­min­dernde Umstände hinzu, die sich aus einer Mitschuld des Motorradfahrers an seinen erlittenen Verletzungen ergaben. So habe er außer einem Sturzhelm keine zum Fahren eines Motorrades geeignete Schutzkleidung getragen, wodurch es vor allem zu den erheblichen Schür­f­ver­let­zungen sowie der Knieverletzung gekommen sei. In diesem Umstand bestehe ein erhebliches Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst (vgl. Urteil vom 29.10.2001, Az. 1 U 212/00) Bei Straßen­ver­kehr­s­un­fällen stehe die Ausgleichs­funktion des Schmer­zens­geldes im Vordergrund. Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hänge in erster Linie von der Schwere der Verletzungen, den erlittenen Schmerzen, den möglichen gesund­heit­lichen Folgen und auch dem Grad der Verschul­dens­beiträge ab.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)

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