15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17289

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Beschluss09.04.2013Oberlandesgericht Nürnberg3 U 1897/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2013, 332Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2013, Seite: 332
  • MDR 2013, 649Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 649
  • NJW 2013, 2908Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2908
  • NJW-Spezial 2013, 331 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 331, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2013, 556Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 556
  • VersR 2013, 1016Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2013, Seite: 1016
  • zfs 2013, 436Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2013, Seite: 436
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss09.04.2013

Keine Pflicht zum Tragen von Motorradschuhen zur Verringerung des Verlet­zungs­risikosFehlendes Tragen von Motorradschuhen begründet kein Mitverschulden im Falle eines Verkehrsunfalls

Eine Pflicht zum Tragen von Motorradschuhen gibt es nicht. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, trifft dem Motorradfahrer wegen der fehlenden Motorradstiefel kein Mitverschulden an den Unfallfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 kam es zwischen einem Motorradfahrer und einem Autofahrer zu einem Verkehrsunfall. Als der Autofahrer rückwärts aus einer Parklücke ausparken wollte, übersah dieser den Motorradfahrer und kollidierte mit ihm. Aufgrund des Zusammenpralls erlitt der Motorradfahrer eine schwere Verletzung am rechten Fuß, so dass der Unterschenkel amputiert werden musste. Er erhob aufgrund dessen Klage gegen den Autofahrer auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 €.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Ansbach gab der Klage statt. In diesem Zusammenhang verwies es darauf, dass der Motorradfahrer nicht verpflichtet gewesen sei feste Motorradschuhe zu tragen und ihm daher kein Mitverschulden an den Unfallfolgen anzulasten gewesen sei. Dagegen wandte sich der Autofahrer mit seiner Berufung. Er war der Meinung, der Motorradfahrer habe Motorradstiefel tragen müssen, um das Verlet­zungs­risiko zu verringern.

Pflicht zum Tragen von Motorradschuhen bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung zurück. Ein Mitverschulden an den Unfallfolgen sei dem Motorradfahrer nicht anzulasten gewesen. Denn es habe weder eine gesetzliche Pflicht noch ein allgemeines Verkehrs­be­wusstsein dahingehend bestanden, zur Vermeidung von Verletzungen, Motorradstiefel zu tragen.

Allgemeines Verkehrs­be­wusstsein erfordert kein Tragen von Motor­rads­tiefeln

Ein Verkehrs­teil­nehmer müsse diejenige Sorgfalt beachten, so das Oberlan­des­gericht weiter, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Es komme darauf an, ob er sich verkehrsrichtig verhält. Das verkehrs­richtige Verhalten bestimme sich dabei nicht nur durch die geschriebenen Regeln des Straßen­ver­kehrs­ordnung, sondern auch durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrs­teil­nehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten. Daher sei danach zu fragen, ob das Tragen von Motorradschuhen durch Motorradfahrer nach allgemeinem Verkehrs­be­wusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war. Dies sei hier zu verneinen gewesen.

Fehlender Standard des Verkehrs­be­wusstseins

Schon die Vielfalt der Arten von Motorradschuhe habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts gegen ein allgemeines Verkehrs­be­wusstsein zum eigenen Schutz bei Schuhen gesprochen. Denn es sei völlig unklar geblieben, welcher Standard das Verkehrs­be­wusstsein prägen sollte. So seien auf dem Markt Motorradschuhe aus Kevlar, Lederimitat, dicken und dünnem Leder vorhanden.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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