Dokument-Nr. 18463
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- ZMR 2014, 541Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 541
- Amtsgericht Köln, Urteil31.07.2012, 211 C 55/12
- Kein Recht zur Mietminderung bei Bordell im Haus sowie nicht abgeschlossener HaustürLandgericht Berlin, Urteil21.04.2008, 63 S 210/07
- Mietvertragliche Pflicht zur Übernahme des Winterdienstes durch Erdgeschossmieter schließt Umlage der Kosten auf andere Mieter ausAmtsgericht Münster, Urteil14.07.2022, 48 C 1463/20
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Landgericht Köln Urteil25.07.2013
Erdgeschossmieter darf zum Winterdienst sowie zum Abschließen der Haustür verpflichtet werdenVerpflichtung zum Abstellen der Wasserleitung bei "starkem Frost" unzulässig
Ein Erdgeschossmieter darf durch eine Regelung im Mietvertrag dazu verpflichtet werden den Winterdienst auszuführen sowie die Haustür nachts abzuschließen. Unzulässig ist dagegen die Verpflichtung bei "starkem Frost" die Wasserleitung abzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter der Erdgeschosswohnung durch entsprechende Regelungen im Mietvertrag dazu verpflichtet den Winterdienst durchzuführen, im Winter spätestens um 21 Uhr, im Sommer spätestens um 22 Uhr die Haustür abzuschließen sowie das Wasser im Keller bei "starkem Frost" abzustellen, die Leitung zu entleeren und alle Hausbewohner zu benachrichtigen. Einer der Erdgeschossmieter hielt dies für unzulässig und erhob Klage. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Erdgeschossmieters.
Übertragung der Winterdienstpflicht auf Erdgeschossmieter zulässig
Das Landgericht Köln bejahte zunächst die Zulässigkeit der Übertragung der Winterdienstpflicht auf die Erdgeschossmieter. Die entsprechende Regelung im Mietvertrag sei weder überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB gewesen, noch seien die Erdgeschossmieter dadurch im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB unangemessen benachteiligt worden.
Kein Vorliegen einer überraschenden Klausel
Nach Auffassung des Landgerichts sei nicht von einer überraschenden Klausel auszugehen gewesen, da die Regelung angesichts der gesonderten Zwischenüberschrift "Schnee, Glatteis und Frostgefahr" leicht auffindbar und klar verständlich gewesen sei. Zudem sei die Übertragung der Schneeräumpflicht auf die Erdgeschossmieter nicht unüblich gewesen. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass für die Erdgeschossmieter eine größere Nähe zu der räumenden Fläche bestand.
Fehlende unangemessene Benachteiligung der Erdgeschossmieter
Eine unangemessene Benachteiligung der Erdgeschossmieter aufgrund einer Ungleichbehandlung habe nicht vorgelegen, so das Landgericht weiter, da angesichts der räumlichen Nähe ihrer Wohnungen zu der räumenden Fläche ein ausreichendes sachliches Unterscheidungskriterium vorgelegen habe. Darüber hinaus sei die Arbeitsbelastung im mehrjährigen Durchschnitt als eher gering zu bewerten gewesen, da das Wohnhaus in einem schneearmen Gebiet gelegen habe. Auch habe keine unzulässige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht und damit des Haftungsrisikos vorgelegen. Denn es sei zu beachten gewesen, dass sich die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht an dem Möglichen und Zumutbaren richtet und somit eine etwaige Haftung nicht zu weit geht. Außerdem könne das verbleibende Haftungsrisiko durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung abgedeckt werden.
Verpflichtung zum Abschließen der Haustür ebenfalls zulässig
Die Verpflichtung zum Abschließen der Haustür hielt das Landgericht ebenfalls für zulässig. Angesichts der leichten Auffindbarkeit der nicht allzu ungewöhnlichen Regelung sei die Regelung nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB gewesen. Zudem sei angesichts des geringen Arbeitsaufwands eine unangemessene Benachteiligung der Erdgeschossmieter im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu verneinen gewesen. Auch sei die Regelung nicht nach § 134 BGB nichtig gewesen, da sie gegen Brandschutzvorschriften verstoßen habe. Denn die Einhaltung dieser Vorschriften obliege allein den Behörden.
Keine Pflicht zum Abstellen der Wasserleitung bei "starkem Frost"
Der Erdgeschossmieter habe jedoch nach Ansicht des Landgerichts nicht die Wasserleitung bei "starkem Frost" abstellen, die Leitung entleeren und die Hausbewohner benachrichtigen müssen. Die entsprechende Regelung im Mietvertrag sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Erdgeschossmieter unwirksam gewesen. Die unangemessene Benachteiligung habe sich daraus ergeben, dass die Verpflichtung zu unbestimmt war. So sei nicht klar gewesen, ab welcher Temperatur "starker Frost" vorliegen sollte, welche Leitung der Mieter zu entleeren hatte und wie das Entleeren durchzuführen war. Ebenso unklar sei gewesen, wie der Erdgeschossmieter die Hausbewohner benachrichtigen sollte, insbesondere da diese Verpflichtung die Nachtzeit betraf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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