Dokument-Nr. 18551
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- GE 2009, 453Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 453
- Bordellbetrieb begründet nicht automatisch ein MietminderungsrechtBundesgerichtshof, Urteil26.09.2012, XII ZR 122/11
- Erdgeschossmieter darf zum Winterdienst sowie zum Abschließen der Haustür verpflichtet werdenLandgericht Köln, Urteil25.07.2013, 1 S 201/12
- Bordell nutzt Wohnhauseingang - Mietminderung um 10 Prozent gerechtfertigtLandgericht Berlin, Urteil04.03.2008, 65 S 131/07
Landgericht Berlin Urteil21.04.2008
Kein Recht zur Mietminderung bei Bordell im Haus sowie nicht abgeschlossener HaustürBordell in großstädtischem Wohnhaus stellt keinen Mietmangel dar
Befindet sich in einem großstädtischen Wohnhaus ein Bordell, so stellt dies für sich genommen keinen Mietmangel dar. Ein Recht zur Mietminderung besteht daher nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Haustür nachts nicht abgeschlossen ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter eines Wohnhauses seine Miete, da sich im Haus ein Bordell befand. Dadurch sei es nach seinen Angaben zu "gewissen Verunreinigungen", "Aufsuchen des Hauses durch Freier" sowie zu "regelmäßigem" Fehlklingeln gekommen. Zudem sei die Haustür nachts nicht abgeschlossen worden. Da der Vermieter ein Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.
Kein Recht zur Mietminderung wegen Bordell
Nach Auffassung des Landgerichts Berlin habe dem Mieter wegen des Bordells kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn dessen Vorhandensein stelle für sich genommen in einer Großstadt keinen Mietmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dar. Unabhängig davon sei ein Minderungsrecht gemäß § 536 b BGB ausgeschlossen gewesen, da das Bordell bereits bei Mietvertragsschluss vorhanden gewesen sei und der Mieter daher mit entsprechenden Auswirkungen habe rechnen müssen.
Nicht abgeschlossene Haustür rechtfertigt ebenfalls keine Mietminderung
Darüber hinaus habe nach Ansicht des Landgerichts die in der Nacht nicht abgeschlossene Haustür keine Mietminderung gerechtfertigt. Denn der Mieter habe keine damit einhergehenden Nachteile, wie etwa der Aufenthalt unbefugter Personen im Haus, vorgetragen. Ohnehin ziehe eine nicht abgeschlossene Haustür allenfalls eine geringfügige Gebrauchsbeeinträchtigung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nach sich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2009, 453/rb)
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