23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14744

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Urteil26.09.2012BundesgerichtshofXII ZR 122/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 1553Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1553
  • GuT 2012, 463Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2012, Seite: 463
  • IMR 2012, 501Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 501
  • MietRB 2013, 7Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 7
  • NJW-RR 2012, 1480Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1480
  • NZM 2013, 27Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 27
  • WuM 2012, 671Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 671
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil28.01.2008, 93 C 2524/07-77
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil03.11.2011, 5 S 8/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.09.2012

Bordellbetrieb begründet nicht automatisch ein Mietmin­de­rungsrechtKonkrete Auswirkungen müssen vorliegen - abstrakte Gefahren genügen nicht

Befindet sich in einem gewerblich genutzten Gebäude ein Bordellbetrieb, so stellt dies nicht automatisch einen Mietmangel dar, der zur Mietminderung berechtigt. Für die Annahme eines Mangels müssen konkrete Auswirkungen auf die Mitmieter festgestellt werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagten mieteten in einem gewerblich genutzten Gebäude Räume für eine heilgym­nas­tische Massagepraxis an. Im selben Gebäude vermietete der Kläger Räume an ein Massageinstitut. Das Institut lag innerhalb einer Sperr­be­zirks­ver­ordnung, die in bestimmten Bereichen zum Schutz öffentlicher Belange Prosti­tu­ti­o­ns­be­triebe verbietet. Die Beklagten minderten ihre Miete mit der Begründung, bei dem Institut handele es sich um ein Bordell. Dies stelle einen Mangel der Mietsache dar. Dies akzeptierte der Kläger nicht und klagte auf Zahlung der rückständigen Miete. Das Amtsgericht Wiesbaden gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Annahme eines Bordellbetriebs war zu voreilig

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob das Urteil des Berufungs­ge­richts auf. Er führte zur Begründung zunächst aus, dass das Berufungs­gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Denn es habe dem Vortrag des Klägers zu den im Massageinstitut angebotenen Dienst­leis­tungen und den hierzu angebotenen Beweisen keine Beachtung geschenkt. Es sei von einem bordellartigen Betrieb ausgegangen, ohne in der Urteils­be­gründung darzulegen, worauf diese Feststellung beruhe. Mit dem umfassenden Vorbringen des Klägers habe es sich nicht ausein­an­der­gesetzt. Damit habe es an einer tragfähigen Grundlage zur Entscheidung gefehlt, ob ein Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB vorliege.

Vermietung an ein Bordell genügt nicht zur Annahme eines Mangels

Darüber hinaus sei nach Auffassung des BGH die Annahme des Berufungs­ge­richts falsch, die Mietsache sei durch den Betreib eines Bordells mit einem Mangel behaftet gewesen. Ein Abstellen allein auf die bloße Vermietung der Räume an ein Bordell genüge nicht zur Annahme eines Mangels.

Kein Anspruch auf bestimmtes "Milieuniveau" ohne vertragliche Vereinbarung

Grundsätzlich bestimmen die Vertrags­parteien durch die Festlegung des dem Mieter jeweils geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs, welchen Zustand die vermietete Sache aufweisen müsse, so der BGH weiter. Liege aber keine ausdrückliche Regelung zum "Soll-Zustand" vor, müsse anhand von Ausle­gungs­regeln geprüft werden, was der Vermieter schulde. Dabei sei die Verkehrs­an­schauung als Auslegungshilfe heranzuziehen (BGH, Urt. v. 07.06.2006 - XII ZR 34/04 = NJW-RR 2006, 1157). Daher habe ein Mieter ohne vertragliche Vereinbarung in der Regel keinen Anspruch gegen den Vermieter, einen bestimmten "Mietermix" oder ein bestimmtes "Milieuniveau" zu bewahren. Dennoch könne dem Vermieter von Gewerberäumen die Verpflichtung treffen, den Mieter vor Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs durch die Geschäft­s­tä­tigkeit anderer Mitmieter zu schützen. Ein Mangel liege in einem solchen Fall dann vor, wenn bei dem Mieter eine konkrete und mehr als nur unerhebliche Beein­träch­tigung des vertragsgemäßen Gebrauchs eintrete. Eine abstrakte Gefahr dazu genüge daher nicht.

Berufungs­gericht begründete Mangel mit abstrakter Gefahr

Nach Ansicht des BGH habe sich das Berufungs­gericht darauf beschränkt, bei Bejahung des Mangels, auf die abstrakten Gefahren und Beglei­t­er­schei­nungen, die sich durch die Vermietung von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Bordells ergeben können, abzustellen. Es habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Betrieb des Massa­ge­in­stituts konkrete Auswirkungen auf die Praxistätigkeit der Beklagten hatte. Das Berufungs­gericht sei somit zu Unrecht von einem Mangel der Mietsache ausgegangen.

Sperr­be­zirks­ver­ordnung begründet noch keine konkrete Beein­träch­tigung

Der Verweis auf die Schaffung von Sperr­be­zirks­ver­ord­nungen genüge nicht zur Begründung einer unmittelbaren Beein­träch­tigung, so der BGH weiter. Denn aus dem Zweck der abstrakt-generellen Regelung einer Sperr­be­zirks­ver­ordnung könne ohne weitere Feststellung nicht auf eine konkrete Beein­träch­tigung des Mietgebrauchs eines gewerblichen Mieters durch ein Bordell in demselben Gebäude geschlossen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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