Dokument-Nr. 12564
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- WuM 1990, 386Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 386
Amtsgericht Regensburg Urteil20.06.1990
Prostitution im Wohnhaus berechtigt zur MietminderungBelästigungen und Rufschädigung durch Gewerbe der Prostitution begründen einen Mangel der Mietsache / Ca. 22 % Mietminderung
Mietet eine Person, die dem Gewerbe der Prostitution nachgeht, eine Wohnung an, so werden die Mitbewohner im selben Wohnhaus durch Begleiterscheinungen wie der ständigen Präsenz von Freiern gestört. Die Miete kann in diesem Fall gekürzt werden, wie aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg hervorgeht.
Im vorliegenden Fall minderte eine Mieterin den Mietzins, da sie sich durch den Besucherverkehr gestört fühlte, den eine Nachbarwohnung verursachte, in der zwei Prostituierte ihrem Gewerbe nachgingen. Von der monatlich zu zahlenden Miete in Höhe von 460 DM behielt sie 100 DM als Minderungsbetrag zurück. Der Vermieter klagte auf Räumung der Wohnung und Zahlung des rückständigen Mietzinses.
Häufig konnten Kunden beobachtet werden, die in die Wohnung der Prostituierten gegangen sind
Das Amtsgericht Regensburg entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Räumung der Mietwohnung zustehe, da das Mietverhältnis durch die Kündigung des Klägers nicht beendet worden sei. Der vom Kläger behauptete Kündigungsgrund der Zahlungsverzögerung sei nicht gegeben, da die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Mietzins zu mindern. Die Ausübung des Gewerbes der Prostitution in der streitgegenständlichen Wohnung sei durch Beweisaufnahme bestätigt worden. Zeugen hätten öfter Kunden beobachtet, die in die Wohnung der Prostituierten gegangen seien.
Belästigungen und Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs durch Kunden, die sich in der Wohnungstür irren
Die Ausübung der Prostitution in einer anderen Wohnung des Anwesens stelle einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 537 BGB dar. Mit der Ausübung dieses Gewerbes seien üblicherweise Belästigungen und Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs für andere Mieter verbunden, auch wenn die Prostitution auf die Wohnung der Ausübenden beschränkt sei. Beispielsweise sei es denkbar, dass Hausbewohner von Freiern im Treppenhaus belästigt werden könnten oder betrunkene Kunden versehentlich falsch klingeln würden. Ein derartiger Irrtum sei im vorliegenden Fall bereits eingetreten. Zudem könnten die Mitbewohner durch die Ausübung dieses Gewerbes in einen schlechten Ruf geraten. Die Minderung der Miete um einen Betrag in Höhe von 100 DM monatlich erscheine deshalb angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Regensburg (zt/st)
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