18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 3148

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Urteil07.06.2006BundesgerichtshofXII ZR 34/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 967Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 967
  • GuT 2006, 237Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2006, Seite: 237
  • IMR 2006, 48Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2006, Seite: 48
  • MDR 2007, 22Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 22
  • NJW 2006, 2918Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2918
  • NJW-RR 2006, 1157Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 1157
  • NZM 2006, 626Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 626
  • ZMR 2006, 678Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 678
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Oberhausen, Urteil06.06.2003, 33 C 1126/03
  • Amtsgericht Duisburg, Urteil13.01.2004, 13 S 198/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.06.2006

Bei Einbruchsgefahr durch unzureichend vermauerte Wandöffnung liegt ein Mietmangel vorVermieter schuldet üblichen Sicher­heits­s­tandard

Befindet sich in einem vermieteten Ladenlokal eine Wandöffnung, die nur unzureichend vermauert ist und durch die ein erleichterter Einbruch in das Ladenlokal möglich ist, so stellt dies einen Mietmangel dar. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall betrieb der Mieter (hier: Kläger) in den Mieträum­lich­keiten ein Elektro­fach­ge­schäft. Vor Abschluss des Mietvertrages befand sich an der Rückseite des Gebäudes eine Tür- oder Fensteröffnung, die ohne Verbund mit dem Restmauerwerk zugemauert worden war. Auf diese nicht von innen sichtbare Beschaffenheit war der Mieter nicht hingewiesen worden. An die Gebäu­derückseite grenzte ein Brachgelände der Deutschen Bahn AG. Eines Nachts drangen durch diese Maueröffnung Einbrecher ein, die Elektrogeräte im Wert von ca. 50.000,- EUR entwendeten. Der Mieter verlangte mit einer Teilklage vom beklagten Vermieter Schadensersatz in Höhe von ca. 850,- EUR für einen Verstärker.

Zu Recht, wie der Bundes­ge­richtshof entschied. Der Vermieter hafte gemäß § 566 Abs. 1 in Verbindung mit § 536 a Abs. 1Satz 1 Alt. 1 BGB für den Schaden. Die Mieträume seien nämlich bei Mietver­trags­ab­schluss hinsichtlich des Mauerwerks mangelhaft im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB gewesen.

Ein Mangel der Mietsache liege dann vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt sei. Es seien die Vertrags­parteien, die den Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs festlegen. Ein Mangel sei nur dann anzunehmen, wenn die "Ist-Beschaffenheit" des Mietobjekts von der "Soll-Beschaffenheit" der Mietsache abweiche. Hätten die Parteien einen konkret gegebenen schlechten Bauzustand als vertragsgemäß vereinbart, so seien insoweit Erfüllungs- und Gewähr­leis­tungs­ansprüche des Mieters ausgeschlossen.

Wenn aber - wie hier - eine ausdrückliche Regelung zum "Soll-Zustand" fehle, müsse anhand von Ausle­gungs­regeln (§§ 133, 157, 242 BGB) geprüft werden, was der Vermieter schulde, bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund des Vertrags vom Vermieter verlangen könne. Der Vermieter schulde hinsichtlich des Mauerwerks den üblichen Sicher­heits­s­tandard. Üblicher Sicher­heits­s­tandard bedeute nicht, dass jedweder Einbruch ausgeschlossen sei. Die nicht fachgerechte Vermauerung stelle aber eine erhebliche Gefahrenquelle für Einbrüche dar. Dies sei ein anfänglicher Mangel an der Mietsache.

Eine Schaden­s­er­satz­pflicht des Vermieters entfalle auch nicht etwa deshalb, weil der Mieter den Mangel trotz Kenntnis oder grober Unkenntnis nicht angezeigt hätte. Hier gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mieter den Mangel kannte. Der Mangel hätte sich auch nicht aufgedrängt, da er von innen nicht sichtbar war.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 536 Abs. 1, 536 c Abs. 1

a) Eine unzureichend vermauerte Wandöffnung, die den Einbruch in ein vermietetes Ladenlokal erleichtert, kann einen Mangel der vermieteten Räume darstellen.

b) Zu den Voraussetzungen der Anzeigenpflicht des Mieters nach § 536 c Abs. 1 BGB

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