18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32443

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Urteil14.07.2022Amtsgericht Münster48 C 1463/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 615Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 615
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Amtsgericht Münster Urteil14.07.2022

Mietver­tragliche Pflicht zur Übernahme des Winterdienstes durch Erdge­schoss­mieter schließt Umlage der Kosten auf andere Mieter ausUnerheblichkeit anderweitiger mietver­trag­licher Regelungen

Ist laut einem Wohnungs­miet­vertrag der Erdge­schoss­mieter zur Vornahme des Winterdienstes verpflichtet, können die Kosten des Winterdienstes nicht auf andere Mieter umgelegt werden. Es ist dabei unerheblich, ob andere Mietverträge abweichende Regelungen enthalten. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 sollte die Mieterin einer Wohnung im Obergeschoss Kosten für den Winterdienst in Höhe von 81,64 € zahlen. Nach dem Mietvertrag war aber der Erdgeschossmieter bei Glatteis und Schnee zum Reinigen und Streuen aller zum Hausgrundstück gehörenden Bürgersteige sowie der Haus- und Hofzugänge verpflichtet. Die dadurch bedingten Kosten sollte der Erdge­schoss­mieter tragen. Die Mieterin weigerte sich daher die Kosten für den Winterdienst zu zahlen, woraufhin die Vermieterin Klage erhob.

Kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für Winterdienst

Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Winterdienst zu. Nach dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag sei der Erdge­schoss­be­wohner für den Winterdienst verantwortlich. Da die Beklagte nicht Mieterin einer Erdgeschosswohnung ist, könne auf sie auch keine Kosten des Winterdienstes abgewälzt werden.

Unerheblichkeit anderweitiger mietver­trag­licher Regelungen

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei es unerheblich, ob die Klägerin mit anderem Mietern anderweitige mietver­tragliche Regelungen vereinbart hat. Es komme allein auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag an. Wenn eine Vermieterin mit unter­schied­lichen Mietparteien nicht gleich lautende Mietverträge abschließt, gehe das zu ihren Lasten.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2022, 615/rb)

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