Amtsgericht Münster Urteil14.07.2022
Mietvertragliche Pflicht zur Übernahme des Winterdienstes durch Erdgeschossmieter schließt Umlage der Kosten auf andere Mieter ausUnerheblichkeit anderweitiger mietvertraglicher Regelungen
Ist laut einem Wohnungsmietvertrag der Erdgeschossmieter zur Vornahme des Winterdienstes verpflichtet, können die Kosten des Winterdienstes nicht auf andere Mieter umgelegt werden. Es ist dabei unerheblich, ob andere Mietverträge abweichende Regelungen enthalten. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 sollte die Mieterin einer Wohnung im Obergeschoss Kosten für den Winterdienst in Höhe von 81,64 € zahlen. Nach dem Mietvertrag war aber der Erdgeschossmieter bei Glatteis und Schnee zum Reinigen und Streuen aller zum Hausgrundstück gehörenden Bürgersteige sowie der Haus- und Hofzugänge verpflichtet. Die dadurch bedingten Kosten sollte der Erdgeschossmieter tragen. Die Mieterin weigerte sich daher die Kosten für den Winterdienst zu zahlen, woraufhin die Vermieterin Klage erhob.
Kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für Winterdienst
Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Winterdienst zu. Nach dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag sei der Erdgeschossbewohner für den Winterdienst verantwortlich. Da die Beklagte nicht Mieterin einer Erdgeschosswohnung ist, könne auf sie auch keine Kosten des Winterdienstes abgewälzt werden.
Unerheblichkeit anderweitiger mietvertraglicher Regelungen
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei es unerheblich, ob die Klägerin mit anderem Mietern anderweitige mietvertragliche Regelungen vereinbart hat. Es komme allein auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag an. Wenn eine Vermieterin mit unterschiedlichen Mietparteien nicht gleich lautende Mietverträge abschließt, gehe das zu ihren Lasten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2022
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2022, 615/rb)