Dokument-Nr. 12782
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- WuM 1991, 86Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 86
- Räum- und Streupflicht: Mieter kann nicht durch Hausordnung zum Winterdienst verpflichtet werdenLandgericht Frankfurt am Main, Urteil03.11.1987, 2/11 S 136/87
- Streupflicht: Bewohner von Erdgeschosswohnungen sind für Winterdienst nicht alleinverantwortlichAmtsgericht Köln, Urteil14.09.2011, 221 C 170/11
Amtsgericht Schwelm Urteil14.11.1990
Erdgeschossmieter eines Wohnhauses kann nicht zum alleinigen Winterdienst verpflichtet werdenKlausel aus Mietvertrag über Verpflichtung zum Winterdienst unwirksam
Kein Mieter muss damit rechnen, alleine für den Winterdienst zuständig zu sein. Erst recht nicht, wenn die zu räumende Wegstrecke vor dem Wohnhaus eine Länge von 150 Metern umfasst. Eine solche Regelung gilt als überraschend und kann deshalb nicht wirksamer Bestandteil eines Mietvertrages werden. Auch die Hausordnung kann eine derartige Verpflichtung nicht auf den Mieter übertragen, da er Mieter in der Regel davon ausgehen kann, dass seine Rechte und Pflichten abschließend im Mietvertrag geregelt werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Schwelm hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall klagte gegen seine Verpflichtung, als Mieter einer Erdgeschosswohnung als einziger Hausbewohner von insgesamt 24 Mietparteien für den Winterdienst zuständig zu sein. Der Mann behauptete, er habe sich in den vergangenen Jahren wiederholt über diese Sachlage beschwert. In der ersten Zeit habe er Unterstützung durch den Hausmeister und andere Mieter erhalten, später sei jedoch jede Hilfe ausgeblieben.
Bei starkem Schneefall bedeutet Winterdienst eine tägliche Arbeitszeit von drei bis vier Stunden
Der zu räumende Weg umfasse eine Strecke von 150 Metern, was bei starkem Schneefall einer Arbeitszeit von drei bis vier Stunden entsprechen würde. Ein gewerblicher Unternehmer könne im Jahr 2.000 DM für diese Tätigkeit berechnen. Der Kläger erklärt die Klausel im Mietvertrag, die ihn zum alleinigen Winterdienst verpflichtet, für überraschend. Sie verstoße damit gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Der Vermieter wehrte sich gegen die Klagevorwürfe mit der Behauptung, es entspreche einem althergebrachten Grundsatz, nach dem der Winterdienst dem Erdgeschoßmieter allein überbürdet werden könne. Er profitiere schließlich auch von dem Vorteil, seine Wohnung schneller erreichen zu können.
Klausel im Mietvertrag ist wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam
Das Amtsgericht Schwelm stellte fest, dass der Mieter nicht verpflichtet sei, die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis durchzuführen, da § 3 Ziffer 7 d des Mietvertrages in Verbindung mit Ziffer 16 der Hausordnung wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam werde. Die beanstandete Klausel widerspreche den §§ 3 und 9 des AGBG, weil es sich um eine überraschende Klausel handele, die den Kläger unzumutbar belaste. Der Mieter habe vielmehr davon ausgehen können, dass die Schneebeseitigungspflicht sämtliche Mieter treffe, was eigentlich üblich sei. Erst aufgrund der Ziffer 16 der Hausordnung werde die Schneebeseitigungspflicht den Erdgeschoßmietern allein auferlegt. Mit einer solchen Regelung müsse in der Hausordnung nicht gerechnet werden, da der Mieter in der Regel davon ausgehen könne, dass seine Rechte und Pflichten abschließend im Mietvertrag geregelt seien. Es bestehe auch kein althergebrachter Grundsatz, wonach der Erdgeschoßmieter allein die Schneebeseitigung zu besorgen habe.
Schneebeseitigungspflicht auf 150 Metern Weglänge überschreitet das übliche Maß
Die Schneebeseitigungspflicht sei auch nicht zumutbar, da sie mit einer Weglänge von 150 Metern das übliche Maß überschreite. Eine Beteiligungsverpflichtung der übrigen Mieter an Tagen mit viel Schnee sehe der Mietvertrag nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Schwelm (vt/st)
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