15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4815

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Urteil20.03.2007Amtsgericht Hannover544 C 8633/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2010, 446Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 446
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Amtsgericht Hannover Urteil20.03.2007

AG Hannover zur Frage, ob ein Mieter nachts die Haustür abschließen mussHausordnung kann vorsehen, dass die Haustür innerhalb der Nachtstunden aus Sicher­heits­gründen von den Mietern verschlossen werden muss

Im Mietvertrag oder in der Hausordnung ist eine Regelung zulässig, die vorsieht, dass die Haustür nachts aus Sicher­heits­gründen abzuschließen ist. Auch stellt eine nachts verschlossene Haustür keinen Wohnungsmangel dar. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Im vorliegenden Fall befand sich an der Innenseite der Haustür das Schild "Die Haustür ist ab 22.00 Uhr abzuschließen". Ein Mieter des Hauses befolgte diesen Hinweis mehrmals nicht. Dies führte zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, der darin gipfelte, dass der Mieter gerichtlich die Entfernung des Schildes verlangte.

Hausordnung kann Abschließen vorsehen

Das Amtsgericht Hannover wies die Klage des Mieters jedoch ab. Zwar gebe es in Gesetzen und Verordnungen keine Pflicht zum Abschließen der Haustür, jedoch könnten der Mietvertrag oder die Hausordnung bestimmen, dass die Türe aus Sicher­heits­gründen abzuschließen sei. Eine solche Regelung sei auch geeignet, unberechtigten Personen den Zutritt zum Haus zu erschweren. Dies diene der Sicherheit der Hausbewohner.

Verschlossene Haustür kann im Notfall ein Hindernis darstellen

Allerdings sei eine verschlossene Haustür im Notfall ein Hindernis, weil der Zutritt auch Rettungskräften erschwert sei oder aber die Flucht (z.B. bei einem Feuer) behindert werde. Der Vermieter müsse hier bei den wider­strei­tenden Interessen eine Abwägung treffen, führte das Gericht aus. Soweit diese Abwägung sachgerecht sei, müsse das Gericht diese akzeptieren.

Kein Mangel

Eine nachts abgeschlossene Haustür stelle auch keinen Mangel dar, den der Vermieter beseitigen müsse.

Quelle: ra-online (pt)

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