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Dokument-Nr. 25729

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Urteil04.01.2017Amtsgericht Köln203 C 319/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 182Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 182
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil04.01.2017

Wohnungsmieter nicht zum Abschließen der Haustür von innen verpflichtetVerschlossene Haustür stellt im Brand- oder sonstigen Notfall gefährliches Hindernis dar

Ein Wohnungsmieter kann mietvertraglich nicht verpflichtet sein, die Haustür von innen abzuschließen. Denn eine verschlossene Haustür stellt im Brand- oder sonstigen Notfall ein gefährliches Hindernis dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob Wohnungsmieter mietvertraglich zum Abschließen der Haustür von innen verpflichtet werden können.

Keine Pflicht zum Abschließen der Haustür von innen

Das Amtsgericht Köln entschied, dass Wohnungsmieter mietvertraglich nicht zum Abschließen der Haustür von innen verpflichtet werden können. Bauliche Anlagen müssen gemäß §§ 17, 36 der Bauordnung von Nordrhein-Westfalen Fluchtwege bieten. Diese seien durch die verschlossene Haustür nicht mehr gewährleistet. Eine Pflicht zum Verschließen dieser Fluchtwege führe daher im Falle eines Brandes oder sonstigen Notfalls zu einem gefährlichen Hindernis.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2018, 182/rb)

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