Dokument-Nr. 11081
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- MDR 1993, 952Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1993, Seite: 952
- NJW 1994, 947Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1994, Seite: 947
Landgericht Karlsruhe Urteil12.05.1993
Verzögerung im Restaurant: Rechnung kann bei mangelhafter Bedienung um 30 % gemindert werden - aber nur in besonderen FällenLG Karlsruhe gesteht Restaurant-Besuchern Kürzung der Rechnung wegen zeitlicher Verzögerung beim Servieren des Mittagessens zu
Nach der Kommunionsfeier kam der Streit: Die Eltern eines Kommunionskindes, die ihre Gäste zum Mittagessen in ein Restaurant geladen hatten, bezahlten nur einen Teil der Restaurant-Rechnung. Sie rechtfertigten dies damit, dass trotz Reservierung und wiederholter Beschwerden während der Wartezeit das Essen mit eineinhalbstündiger Verspätung serviert worden sei. Das Landgericht Karlsruhe gab den Eltern teilweise Recht.
Das Gericht führte aus, dass das verspätete Servieren des Essens in einem Restaurant grundsätzlich nicht zur Minderung der Rechnung berechtige. Denn die Bedienung sei nach den rechtlichen Regeln des Dienstvertragsrecht zu beurteilen. Danach bestehe bei mangelhafter Erbringung der Dienstleistungen kein Anspruch auf Minderung, sondern lediglich ein Recht zur Kündigung oder gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz.
Kündigung und Umzug in anderes Lokal war für 50-köpfige Gesellschaft unzumutbar
Jedoch sei im Ausnahmefall eine andere Beurteilung gerechtfertigt: Nämlich dann, wenn bei mangelhafter Dienstleistung die bloße Kündigungsmöglichkeit nach Treu und Glauben den beiderseitigen Vertragsinteressen nicht gerecht werde. Für die Eltern des Kommunionkindes sei es von vornherein ausgeschlossen gewesen, im Hinblick auf die zu späte Bewirtung den Vertrag mit dem Gastwirt zu kündigen. Sie hätten mit der 50-köpfigen Kommunionsgesellschaft nicht in ein anderes Lokal ausweichen können, um dort das beabsichtigte Festessen einzunehmen.
Verzögertes Mittagessen beeinträchtigte gesamten Ablauf der Kommunionsfeier
Auch sei hinsichtlich des weiteren Festablaufs, für den später ein gemeinsames Kaffeetrinken und ein Abendessen vorgesehen gewesen sei, von besonderer Bedeutung gewesen, dass es nicht bereits zu Beginn der Feier zu erheblichen Verzögerungen komme. Diese beiden Umstände seien auch für den Gastwirt erkennbar gewesen. Deshalb sei ein Verweis der Gäste auf die Kündigungsmöglichkeit nicht ausreichend, sondern sei ein Minderungsanspruch zuzubilligen.
Mittagessen zog sich bis nach 16.30 Uhr hin
Die Verzögerung mit dem Beginn des auf 12.00 Uhr vorbestellten Essens um über eineinhalb Stunden stelle auch einen erheblichen Mangel dar. Zeugenaussagen hätten ergeben, dass die Gäste hungrig gewesen seien und sich beschwert hätten. Die Verzögerung des Mittagessens habe zur Folge gehabt, dass das Dessert erst gegen 16.30 Uhr serviert worden sei.
Preisminderung um 30 % für das Mittagessen - nicht aber für die sofort servierten Getränke
Diese Beeinträchtigungen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts die Herabsetzung des vereinbarten Preises um 30 %. Dies gelte aber nur für die Preise für das Mittagessen - nicht für die gesondert berechneten Getränke. Denn diese seien unstreitig sofort serviert worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Karlsruhe (vt/we)
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