Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Familie am 1. Weihnachtsfeiertag (25.12.1972) einen Tisch für 14.00 Uhr in einem Restaurant der gehobenen Kategorie reservieren lassen.
Pünktlich um 14.00 Uhr nahm die Familie den ihr zugewiesenen Tisch ein. Erst gegen 14.30 Uhr wurde die Bestellung entgegen genommen. Die Getränke wurden gegen 15.00 Uhr serviert, die Suppen und Vorgerichte um 15.15 Uhr. Die Hauptgerichte wurden schließlich erst gegen 16.00 Uhr gebracht, als die ersten Gäste bereits bei Kaffee und Kuchen saßen. Relativ prompt nach dem Hauptgericht wurden dann gegen 16.30 Uhr die Nachspeisen und die Rechnung gebracht.
Das Restaurant verlangte für das Essen 148,90 DM. Die Familie zahlte aber lediglich 120 DM und behielt den Rest unter Berufung auf die Art der Bewirtung ein. Der Restaurantbetreiber verklagte seine Gäste vor dem Amtsgericht Hamburg auf die Restzahlung von 28,90 DM - jedoch ohne Erfolg.
Das Gericht wies die Klage des Restaurantbetreibers ab. Die Gäste hätten die berechnete Vergütung zu Recht gemindert.
Zum Inhalt der geschuldeten Leistungen des Gastwirts gehöre nicht nur die Lieferung der auf der Speisekarte angebotenen Speisen und Getränke sondern auch ein dem "Zuschnitt" des Restaurants entsprechender Service (vgl. Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Urteil v. 23.10.1968 - 3 C 127/68), der so zügig sein müsse, wie dies nach der Art der bestellten Speisen und Getränke erforderlich sei, führte das Amtsgericht aus.
Gerade in Lokalen der gehobenen Kategorie erkaufe sich der Gast durch entsprechende Vermögensaufwendungen nicht nur die Sättigung durch die zubereiteten Speisen, sondern auch ihren erholsamen Genuss in angenehmer Umgebung.
Hinsichtlich der zügigen Bedienung seien aber die Leistungen des Restaurants mangelhaft gewesen, urteilte das Gericht. Obwohl die Gäste nur die in der Tageskarte vorgeschlagenen Menüs gewählt hätten, und obwohl das Restaurant mit festen Reservierungsterminen (12 bis 12.30 oder 14.00 Uhr) zu erkennen gegeben habe, dass das gesamte Mittagessen vom Aperitif bis zur üblichen Ruhepause nach Einnahme des Essens in insgesamt 1 ½ Stunden abgeschlossen sein würde, habe das Restaurant die Bewirtung außerordentlich verzögerlich vorgenommen, insbesondere die Hauptgerichte erst um 16.00 Uhr, also 2 Stunden nach dem vorgesehenen Termin für die Einnahme des Tisches servieren lassen.
Diese Verzögerung sei so erheblich, dass sie auch unter Berücksichtigung des Festtagsandrangs nicht mehr als im Rahmen des Üblichen angesehen werden könne. Aufgrund dieser Verzögerung habe die Familie gemäß §§ 462, 634, 537 BGB die Zeche im Verhältnis herabsetzen dürfen.
Das Gericht erachtete die vorgenommene Minderung - hier ca. 20 % - als angemessen; bzw. unter Berücksichtigung der erlittenen Unzuträglichkeiten sogar noch als eher gering.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2008
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/pt)