21.11.2024
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Dokument-Nr. 5375

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Urteil10.04.1986Amtsgericht Burgwedel22 C 669/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1986, 2647Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1986, Seite: 2647
  • VersR 1987, 190Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1987, Seite: 190
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Amtsgericht Burgwedel Urteil10.04.1986

Schnecke im Salat: Keine Minderung für bereits verzehrte Speisen im RestaurantVerzehrtes Essen muss bezahlt werden / Weiteressen unzumutbar

Wer im Restaurant im Salat eine Schnecke findet, muss nicht mehr die weiter bestellten Speisen essen und bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Burgwedel entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar in einem französischen Restaurant einen Tisch reserviert. Der Mann bestellte ein Menü aus mehreren Gängen - insgesamt Speisen und Getränke im Wert von 152,- DM. Als die Ehefrau gerade ihren Salat verspeiste, entdeckte sie eine Schnecke. Beiden verging der Appetit und sie verließen ohne zu bezahlen das Restaurant. Der Restau­ran­t­inhaber verlangt vom Ehepaar, dass sie 142,- DM (152,- DM Rechnungsbetrag abzüglich eines Abschlags von 10,- DM für den Salat allerdings inklusive der noch nicht gegessenen weiteren Gänge) zahlen.

Das Amtsgericht Burgwedel hat entschieden, dass das Ehepaar nur die bereits verzehrten Speisen bezahlen muss. Es sei ihnen die Fortsetzung des Essens nicht zumutbar gewesen, so dass die noch nicht verzehrten Speisen auch nicht bezahlt werden müssten.

Restaurant hat Unzumutbarkeit des Weiteressens verursacht

Bei gehöriger Säuberung des Salats hätte die Schnecke entfernt werden müssen. Daher habe auch das Restaurant selbst verursacht, dass es für das Ehepaar unzumutbar geworden war, das Essen fortzusetzen, führte das Gericht aus.

Keine Minderung der bereits verzehrten Speisen

Die bereist verzehrten Speisen und Getränke im Wert von 86,- DM seien aber zu bezahlen. Ein Abschlag wegen entgangenen Genussgewinns sei nicht gegeben, da bis zum Auftauchen der Schnecke das Essen so verlaufen sei, wie es sich das Ehepaar vorgestellt hatte. Die nach dem Verzehr der Speisen und Getränke auftretende Unzumutbarkeit des Weiteressens rechtfertige nicht rückwirkend eine Minderung.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Burgwedel (zt/pt)

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