21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 2179

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Urteil05.04.2006BundesgerichtshofVIII ZR 283/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JR 2007, 200Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2007, Seite: 200
  • MDR 2006, 1246Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1246
  • NJW 2006, 2262Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2262
  • NZV 2006, 471Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 471
  • VersR 2006, 1258Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 1258
  • zfs 2006, 563Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2006, Seite: 563
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Spandau, Urteil09.12.2004, 9 C 412/04
  • Landgericht Berlin, Urteil20.06.2005, 52 S 2/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.04.2006

Im Restaurant auf etwas Hartes gebissen und Zahn abgebrochen - BGH zur Beweis­last­ver­teilung beim ZahnverlustBeweislast liegt bei geschädigtem Gast

Wer sich beim Essen in einem Lokal einen Zahn abbricht und dafür Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Wirt verlangt, muss nachweisen, dass dieser hieran Schuld ist. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob zugunsten eines Gastes, der beim Verzehr einer Speise in einem Restaurant einen Zahn verliert, Bewei­ser­leich­te­rungen dafür eingreifen, dass das Abbrechen des Zahns auf einen in der Speise verborgenen harten Gegenstand zurückzuführen ist.

Der Kläger verzehrte am 22. Dezember 2003 in dem von der Beklagten betriebenen Restaurant einen Grillteller, der aus verschiedenen Fleischstücken sowie Hackfleisch­röllchen (Cevapcici) bestand. Dabei brach ein Zahn des Klägers ab. Der Kläger führt dies darauf zurück, dass sich in einem der Hackfleisch­röllchen ein harter Fremdkörper – etwa ein kleiner Stein – befunden habe, wofür er die Beklagte verantwortlich macht. Die Beklagte hat dies bestritten und darauf verwiesen, dass der Zahn auch beim Biss auf ein Knochen- oder Knorpelteilchen eines der Fleischstücke abgebrochen sein könne.

Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz des Eigenanteils an den Kosten der zahnärztlichen Behandlung, Zahlung eines angemessenen Schmer­zens­geldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftig aus dem Schaden­se­r­eignis vom 22. Dezember 2003 entstehenden Schäden verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Eine Haftung der Beklagten setzt nach allen dafür in Betracht kommenden Rechts­grundlagen den vom Kläger zu erbringenden Nachweis voraus, dass sich, was die Beklagte bestritten hat, in dem Hackfleisch­röllchen, dessen Verzehr nach der Darstellung des Klägers den Verlust eines Zahns zur Folge hatte, ein harter Gegenstand befand, der beim Zubeißen zum Abbrechen des Zahns führte. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbringen können. Nach seiner Darstellung war der Fremdkörper vermutlich ein kleiner Stein nach dem Abbrechen des Zahns nicht mehr auffindbar, weil er ihn verschluckt hatte. Der Kläger meint jedoch, entgegen der Auffassung des Berufungs­ge­richts komme ihm der Beweis des ersten Anscheins zugute. Dem ist der Bundes­ge­richtshof nicht gefolgt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Gesche­hens­a­b­läufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrschein­lichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.

An einem in diesem Sinne typischen Gesche­hens­ablauf fehlte es hier. Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleisch­röllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-) Körpers zurückzuführen. Vielmehr kommen dafür auch andere, nicht fernliegende Ursachen wie etwa eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns oder die versehentliche Mitaufnahme von Knochen- oder Knorpelresten, die nach dem Verzehr anderer Fleischstücke im Laufe der Mahlzeit auf dem Teller zurückgeblieben sind, in Betracht.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

ZPO § 286

Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleisch­röllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-)Körpers zurückzuführen. Dem Geschädigten kommt dafür folglich nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute.

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