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Dokument-Nr. 24714

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Landgericht Itzehoe Urteil08.12.2015

Für Kredite an Unternehmen kann laufzei­t­u­n­ab­hängige Bearbei­tungs­gebühr vereinbart werdenKeine unangemessene Benachteiligung der Unternehmer

Eine Bank kann in den AGB zu einem Unter­neh­mer­kredit eine laufzei­t­u­n­ab­hängige Bearbei­tungs­gebühr vereinbaren. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 BGB liegt angesichts des steuerlichen Vorteils für das Unternehmen nicht vor, wenn verglichen mit einem Darle­hens­vertrag ohne Bearbei­tungs­gebühr und entsprechend höheren Nominalzinsen niedrigere Nominalzinsen vereinbart sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 nahm eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zur Finanzierung des Kaufs von medizinischen Geräten und Warenbeständen ein Darlehen über 3,2 Millionen EUR auf. In diesem Zusammenhang vereinbarten die Parteien des Darle­hens­vertrags eine Bearbei­tungs­gebühr von 16.000 EUR, welche von der Darlehenssumme abgezogen wurde. Die GbR hielt dies aber für unzulässig, da sie die Vereinbarung über die Bearbei­tungs­gebühr für unwirksam erachtete. Sie erhob daher Klage auf Zahlung der 16.000 EUR.

Kein Anspruch auf Auszahlung

Das Landgericht Itzehoe entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Auszahlung der 16.000 EUR zu, da die Vereinbarung über die Zahlung von Bearbei­tungs­kosten wirksam sei. Zwar wertet der Bundes­ge­richthof eine Klausel gemäß § 307 Abs. 2 BGB für unwirksam, wonach eine Bank durch die Bearbei­tungs­gebühr ihren eigenen Bearbei­tungs­aufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauscha­li­sierten Aufwand­s­ent­schä­digung ergänzend zur Zinszahlung laufzei­t­u­n­ab­hängig auf einen Verbraucher abwälze (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 -). Diese Entscheidung sei aber nicht auf unter­neh­me­rische Kredite anzuwenden.

Keine unangemessene Benachteiligung eines Unternehmens durch laufzei­t­u­n­ab­hängige Bearbei­tungs­gebühr

Auch wenn die Vereinbarung einer laufzei­t­u­n­ab­hängigen Bearbei­tungs­gebühr von der gesetzlichen Grundkonzeption abweiche, wonach die Gegenleistung des Darle­hens­nehmers in der Entrichtung des Zinses bestehe, lasse sich nach Auffassung des Landgerichts nicht feststellen, dass eine solche Abweichung unter­neh­me­rische Darlehensnehmer gemäß § 307 Abs. 2 BGB benachteiligen würde. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass ein Unternehmer das Bearbeitungsentgelt im Jahr der Darle­hens­aufnahme in voller Höhe steuerlich absetzen könne. Eine Benachteiligung des unter­neh­me­rischen Darle­hens­nehmers könne daher nicht festgestellt werden. Voraussetzung sei aber, dass der Darlehensvertrag mit laufzei­t­u­n­ab­hängiger Bearbei­tungs­gebühr verglichen mit einem Darle­hens­vertrag ohne Bearbei­tungs­gebühr und entsprechend höheren Nominalzinsen niedrigere Nominalzinsen aufweise und der Darlehensnehmer somit wirtschaftlich gleich belastet werde.

Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (vt/rb)

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