21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil25.02.2016

Bearbei­tungs­gebühr in AGB eines Unternehmer­darle­hen­ver­trages unwirksamBank verschafft sich gesetzlich nicht zustehenden Vorteil

Enthält ein Darle­hens­vertrag eine Klausel, wonach der Darlehensnehmer eine Bearbei­tungs­gebühr zu zahlen hat, so ist sie gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist, sondern auch dann, wenn er Unternehmer ist. Auch in diesem Fall verschafft sich die Bank einen Vorteil, der ihr nach dem Gesetz nicht zusteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm eine Immobilienfirma zwecks Erwerbs von Immobilien im August 2005 ein Darlehen in Höhe von 1.850.000 EUR auf. Nach einer Klausel im Darlehensvertrag war die Firma verpflichtet an die Bank eine Bearbei­tungs­gebühr in Höhe von 18.500 EUR zu zahlen. Da die Immobilienfirma anschließend die Klausel für unwirksam hielt, klagte sie auf Rückzahlung der Gebühr. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Bank.

Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Bearbei­tungs­gebühr

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgericht und wies daher die Berufung der Bank zurück. Der Immobilienfirma habe nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Gebühr zugestanden. Die Gebühr sei ohne Rechtsgrund geleistet worden, da die entsprechende Klausel im Darle­hens­vertrag unwirksam gewesen sei.

Klausel zur Bearbei­tungs­gebühr unwirksam

Nach einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs sei eine Klausel in einem Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag über eine Bearbei­tungs­gebühr nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sich die Bank dadurch einen Vorteil verschaffe, der ihr nach dem Gesetz nicht zu stehe (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 -). Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts gelte dies ebenfalls für einen Darle­hens­vertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Unternehmer. Auch ein unternehmerisch tätiger Darlehensnehmer werde durch die Klausel unangemessen benachteiligt.

Bank erbringt keine gesondert zu vergütende Leistung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts erbringe eine Bank auch gegenüber einem Unternehmer keine Leistung, für die sie eine Bearbei­tungs­gebühr verlangen könne. Vielmehr solle dadurch Kosten für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werden, die die Bank im eigenen Interesse erbringe oder auf Grund bestehender eigener Pflichten erbringen müsse. Die Zurver­fü­gung­s­tellung des Darlehens, die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung, die Erfassung von Kundenwünschen und Kundendaten, das Führen der Vertrags­ge­spräche, die Abgabe des Darle­hens­an­gebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergü­tungs­fähigen Sonder­leis­tungen dar. Soweit die Bank anführte, dass bei Devel­oper­maß­nahmen die für langfristige Immobi­li­en­fi­nan­zierung marktüblichen Konditionen nicht ausreichend seien und die Marge wegen der unklaren Laufzeit kein angemessenes Mittel sei, um den Arbeits- und Kostenaufwand zu decken, hielt das Gericht dies für unbeachtlich.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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