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- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil07.05.2015, 2-05 O 482/14
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil25.02.2016
Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehenvertrages unwirksamBank verschafft sich gesetzlich nicht zustehenden Vorteil
Enthält ein Darlehensvertrag eine Klausel, wonach der Darlehensnehmer eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen hat, so ist sie gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist, sondern auch dann, wenn er Unternehmer ist. Auch in diesem Fall verschafft sich die Bank einen Vorteil, der ihr nach dem Gesetz nicht zusteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm eine Immobilienfirma zwecks Erwerbs von Immobilien im August 2005 ein Darlehen in Höhe von 1.850.000 EUR auf. Nach einer Klausel im Darlehensvertrag war die Firma verpflichtet an die Bank eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.500 EUR zu zahlen. Da die Immobilienfirma anschließend die Klausel für unwirksam hielt, klagte sie auf Rückzahlung der Gebühr. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Bank.
Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Bearbeitungsgebühr
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgericht und wies daher die Berufung der Bank zurück. Der Immobilienfirma habe nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Gebühr zugestanden. Die Gebühr sei ohne Rechtsgrund geleistet worden, da die entsprechende Klausel im Darlehensvertrag unwirksam gewesen sei.
Klausel zur Bearbeitungsgebühr unwirksam
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei eine Klausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag über eine Bearbeitungsgebühr nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sich die Bank dadurch einen Vorteil verschaffe, der ihr nach dem Gesetz nicht zu stehe (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 -). Nach Ansicht des Oberlandesgerichts gelte dies ebenfalls für einen Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Unternehmer. Auch ein unternehmerisch tätiger Darlehensnehmer werde durch die Klausel unangemessen benachteiligt.
Bank erbringt keine gesondert zu vergütende Leistung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts erbringe eine Bank auch gegenüber einem Unternehmer keine Leistung, für die sie eine Bearbeitungsgebühr verlangen könne. Vielmehr solle dadurch Kosten für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werden, die die Bank im eigenen Interesse erbringe oder auf Grund bestehender eigener Pflichten erbringen müsse. Die Zurverfügungstellung des Darlehens, die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung, die Erfassung von Kundenwünschen und Kundendaten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähigen Sonderleistungen dar. Soweit die Bank anführte, dass bei Developermaßnahmen die für langfristige Immobilienfinanzierung marktüblichen Konditionen nicht ausreichend seien und die Marge wegen der unklaren Laufzeit kein angemessenes Mittel sei, um den Arbeits- und Kostenaufwand zu decken, hielt das Gericht dies für unbeachtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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