Im vorliegenden Fall stritten die Eigentümer benachbarter Grundstücke wegen des Krähens eines Hahns. Der Kläger verlangte die Unterlassung der Hahnenhaltung auf dem Grundstück seines Nachbarn, da er sich durch das regelmäßige Krähen des Tiers massiv gestört fühlte.
Das Landgericht Hildesheim stellte einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Beeinträchtigung durch eine Geräuschimmission nach § 1004 Abs. 1 BGB fest. Der nahe des Nachbargrundstücks gehaltene Hahn beeinträchtige durch sein Krähen das Eigentum des Klägers. Vor allem die Haltung in unmittelbarer Nähe des nachbarschaftlichen Schlafzimmers und das vom Gericht festgestellte achtmalige Krähen während einer Viertelstunde rechtfertige diesen Anspruch. Eine solche Geräuschimmission könne nicht mehr als unwesentlich bezeichnet werden.
Geräusche würden heutzutage allgemein als Schallpegel in db (A) nach der VDI-Richtlinie und nach der TA-Lärm gemessen und beurteilt. Entscheidend sei jedoch vor allem die Lästigkeit des Geräusches. Das Krähen eines Hahnes sei in besonderer Weise lästig, denn in einem anderen vergleichbaren Fall (LG München I, Urt. v. 03.03.1989 - 30 O 1123/87 = NJW-RR 1989, 1178) sei festgestellt worden, dass der Schallpegel eines krähenden Hahnes vor einem offenen Schlafzimmerfenster bei etwa 75 db (A) liege. Demgegenüber habe der Schallpegel der Umgebungsgeräusche wie Straßenlärm und Baulärm deutlich niedriger gelegen.
Die Kläger seien auch nicht nach § 906 Abs. 2 BGB zur Duldung dieser wesentlichen Beeinträchtigung verpflichtet. Diese müsse nur dann geduldet werden, wenn sie durch die ortsübliche Nutzung herbeigeführt werde und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könne. Im vorliegenden Fall wären jedenfalls Maßnahmen wie die Verlegung der Hühnerhaltung weg vom Nachbargrundstück oder der Ergreifung schalldämmender Maßnahmen möglich und zumutbar. Aus diesem Grund seien die Beklagten zu verurteilen gewesen, Maßnahmen zu treffen, die eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die Hahnenhaltung ausschließen würden.
Aber auch die Kläger sind auf die Widerklage nach §§ 906 Abs. 1, 907 Abs. 1 BGB zu verurteilen, den unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten angelegten Misthaufen zu verlegen, denn Gerüche und Insekten zählen zwar zu den unwägbaren Stoffen; diese gehen jedoch von dem Misthaufen der Kläger, der in unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück der Beklagten angelegt ist, aus. Es ist der Beklagten nicht zuzumuten, unmittelbar an der Grundstücksgrenze einen Misthaufen, auf welchem Schweinemist gelagert wird, der erfahrungsgemäß vor allem in der Sommerzeit riecht und eine Vielzahl von Insekten und Fliegen anzieht, zu dulden (vgl. LG München I, Urteil v. 23.12.1986 - 23 O 14452/86 - = LG München I, NJW-RR 88, 205). Die Kläger werden die Möglichkeit zu erwägen haben, den Misthaufen an anderer Stelle zu errichten, ohne dass dadurch nachbarrechtliche Belange der Beklagten berührt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Hildesheim (vt/st)