03.12.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 13416

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Landgericht Hildesheim Urteil21.02.1990

Häufiges Krähen eines Hahnes in unmittelbarer Nachbarschaft stellt eine Störung des Eigentums dar / Kein Misthaufen an der Grund­s­tücks­grenzeSchallpegel übertrifft sogar Straßen- und Baulärm

Werden Hühner in unmittelbarer Nähe zu einem Nachba­r­grundstück gehalten und geht vom Schreien eines Hahns eine massive Lärmbelästigung aus, so kann ein von dieser Beein­träch­tigung Betroffener Maßnahmen vom Tierhalter verlangen, die diese Störung mindern oder beheben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hildesheim hervor.

Im vorliegenden Fall stritten die Eigentümer benachbarter Grundstücke wegen des Krähens eines Hahns. Der Kläger verlangte die Unterlassung der Hahnenhaltung auf dem Grundstück seines Nachbarn, da er sich durch das regelmäßige Krähen des Tiers massiv gestört fühlte.

Geräu­schim­mission kann nicht mehr als unwesentlich bezeichnet werden

Das Landgericht Hildesheim stellte einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Beein­träch­tigung durch eine Geräu­schim­mission nach § 1004 Abs. 1 BGB fest. Der nahe des Nachba­r­grund­stücks gehaltene Hahn beeinträchtige durch sein Krähen das Eigentum des Klägers. Vor allem die Haltung in unmittelbarer Nähe des nachbar­schaft­lichen Schlafzimmers und das vom Gericht festgestellte achtmalige Krähen während einer Viertelstunde rechtfertige diesen Anspruch. Eine solche Geräu­schim­mission könne nicht mehr als unwesentlich bezeichnet werden.

Hahnenschreien ist besonders "lästig"

Geräusche würden heutzutage allgemein als Schallpegel in db (A) nach der VDI-Richtlinie und nach der TA-Lärm gemessen und beurteilt. Entscheidend sei jedoch vor allem die Lästigkeit des Geräusches. Das Krähen eines Hahnes sei in besonderer Weise lästig, denn in einem anderen vergleichbaren Fall (LG München I, Urt. v. 03.03.1989 - 30 O 1123/87 = NJW-RR 1989, 1178) sei festgestellt worden, dass der Schallpegel eines krähenden Hahnes vor einem offenen Schlaf­zim­mer­fenster bei etwa 75 db (A) liege. Demgegenüber habe der Schallpegel der Umgebungs­ge­räusche wie Straßenlärm und Baulärm deutlich niedriger gelegen.

Tierhalter ist zur Ergreifung wirtschaftlich zumutbarer Maßnahmen gegen Lärmbelästigung verpflichtet

Die Kläger seien auch nicht nach § 906 Abs. 2 BGB zur Duldung dieser wesentlichen Beein­träch­tigung verpflichtet. Diese müsse nur dann geduldet werden, wenn sie durch die ortsübliche Nutzung herbeigeführt werde und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könne. Im vorliegenden Fall wären jedenfalls Maßnahmen wie die Verlegung der Hühnerhaltung weg vom Nachba­r­grundstück oder der Ergreifung schalldämmender Maßnahmen möglich und zumutbar. Aus diesem Grund seien die Beklagten zu verurteilen gewesen, Maßnahmen zu treffen, die eine wesentliche Beein­träch­tigung des klägerischen Grundstücks durch die Hahnenhaltung ausschließen würden.

Kläger müssen Misthaufen verlegen

Aber auch die Kläger sind auf die Widerklage nach §§ 906 Abs. 1, 907 Abs. 1 BGB zu verurteilen, den unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten angelegten Misthaufen zu verlegen, denn Gerüche und Insekten zählen zwar zu den unwägbaren Stoffen; diese gehen jedoch von dem Misthaufen der Kläger, der in unmittelbarer Nähe zum Nachba­r­grundstück der Beklagten angelegt ist, aus. Es ist der Beklagten nicht zuzumuten, unmittelbar an der Grund­s­tücks­grenze einen Misthaufen, auf welchem Schweinemist gelagert wird, der erfahrungsgemäß vor allem in der Sommerzeit riecht und eine Vielzahl von Insekten und Fliegen anzieht, zu dulden (vgl. LG München I, Urteil v. 23.12.1986 - 23 O 14452/86 - = LG München I, NJW-RR 88, 205). Die Kläger werden die Möglichkeit zu erwägen haben, den Misthaufen an anderer Stelle zu errichten, ohne dass dadurch nachbar­rechtliche Belange der Beklagten berührt werden.

Quelle: ra-online, Landgericht Hildesheim (vt/st)

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