21.11.2024
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Landgericht Regensburg Urteil27.03.1984

Unwesentliche Geruchs­belästigungen durch einen Komposthaufen rechtfertigen keinen Beseitigungs­anspruchBenachbarter Mieter muss Komposthaufen dulden

Fühlt sich ein Mieter durch den Komposthaufen seines Nachbarn belästigt, steht ihm jedenfalls dann kein Beseitigungs­anspruch zu, wenn eine nur geringfügige Geruchs­be­läs­tigung vorliegt. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück aufgeteilt und einzelnen Mietern zur Nutzung überlassen. Eine Mieterin legte sich in ihrem Gartenteil einen Komposthaufen an. Der benachbarte Mieter fühlte sich dadurch aber belästigt und klagte auf Beseitigung des Komposthaufens. Nachdem er mit seinem Begehren vor dem Amtsgericht Regensburg scheiterte, legte er Berufung ein.

Anspruch auf Beseitigung des Komposthaufens bestand nicht

Das Landgericht Regensburg stellte fest, dass der klägerische Mieter keinen Anspruch auf Beseitigung des Komposthaufens hatte. Das Gericht konnte in der Anlage und dem Unterhalt des Komposthaufens keinen Verstoß gegen § 906 BGB sehen. Denn der Kläger sei in der Benutzung seines Gartenteils allenfalls unwesentlich beeinträchtigt gewesen.

Komposthaufen verstieß nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften

Es sei zudem zu beachten gewesen, so das Landgericht weiter, dass der Komposthaufen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstieß. Vielmehr sei dieser mit dem Abfall­be­sei­ti­gungs­gesetz des Bundes und dem Bayerischen Abfallgesetz vereinbar gewesen. Danach haben pflanzliche Abfälle zur Verrottung gebracht werden dürfen, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Nachbarn ausgeschlossen war. Eine solche Geruchs­be­läs­tigung habe hier nach Ansicht des Landgerichts aber nicht vorgelegen.

§ 906 BGB war anwendbar

Darüber hinaus hielt das Landgericht die Vorschrift des § 906 BGB für diesen Fall anwendbar. Zwar gelte sie nach ihrem Wortlaut nur für Eigentümer. Jedoch sei nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs die Bestimmung auch dann einschlägig, wenn etwa Lärm aus der Wohnung eines Mieters in die Wohnung eines anderen Mieters eindringt. Nicht anderes könne daher für den vorliegenden Fall gelten.

Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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