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- Amtsgericht Regensburg, Urteil30.09.1983, 7 C 1956/83
- Häufiges Krähen eines Hahnes in unmittelbarer Nachbarschaft stellt eine Störung des Eigentums dar / Kein Misthaufen an der GrundstücksgrenzeLandgericht Hildesheim, Urteil21.02.1990, 7 S 541/89
- Nachbar muss Hahnenkrähen in der Nacht und Komposthaufen an der Grenze nicht duldenLandgericht München I, Urteil23.12.1986, 23 O 14452/86
Landgericht Regensburg Urteil27.03.1984
Unwesentliche Geruchsbelästigungen durch einen Komposthaufen rechtfertigen keinen BeseitigungsanspruchBenachbarter Mieter muss Komposthaufen dulden
Fühlt sich ein Mieter durch den Komposthaufen seines Nachbarn belästigt, steht ihm jedenfalls dann kein Beseitigungsanspruch zu, wenn eine nur geringfügige Geruchsbelästigung vorliegt. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück aufgeteilt und einzelnen Mietern zur Nutzung überlassen. Eine Mieterin legte sich in ihrem Gartenteil einen Komposthaufen an. Der benachbarte Mieter fühlte sich dadurch aber belästigt und klagte auf Beseitigung des Komposthaufens. Nachdem er mit seinem Begehren vor dem Amtsgericht Regensburg scheiterte, legte er Berufung ein.
Anspruch auf Beseitigung des Komposthaufens bestand nicht
Das Landgericht Regensburg stellte fest, dass der klägerische Mieter keinen Anspruch auf Beseitigung des Komposthaufens hatte. Das Gericht konnte in der Anlage und dem Unterhalt des Komposthaufens keinen Verstoß gegen § 906 BGB sehen. Denn der Kläger sei in der Benutzung seines Gartenteils allenfalls unwesentlich beeinträchtigt gewesen.
Komposthaufen verstieß nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften
Es sei zudem zu beachten gewesen, so das Landgericht weiter, dass der Komposthaufen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstieß. Vielmehr sei dieser mit dem Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes und dem Bayerischen Abfallgesetz vereinbar gewesen. Danach haben pflanzliche Abfälle zur Verrottung gebracht werden dürfen, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Nachbarn ausgeschlossen war. Eine solche Geruchsbelästigung habe hier nach Ansicht des Landgerichts aber nicht vorgelegen.
§ 906 BGB war anwendbar
Darüber hinaus hielt das Landgericht die Vorschrift des § 906 BGB für diesen Fall anwendbar. Zwar gelte sie nach ihrem Wortlaut nur für Eigentümer. Jedoch sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bestimmung auch dann einschlägig, wenn etwa Lärm aus der Wohnung eines Mieters in die Wohnung eines anderen Mieters eindringt. Nicht anderes könne daher für den vorliegenden Fall gelten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)
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